Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.
Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.
Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Sie müssen sich – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage – innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist auf jeden Fall persönlich vorzunehmen. Sollten Sie die Frist zur Klageerhebung bereits versäumt haben, sprechen Sie mit unserem Anwalt. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge dennoch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Auch wenn viele Arbeitnehmer von einer Abfindung bei einer Kündigung ausgehen, gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Abfindungsregelungen gibt es
Die Erfolgsaussichten hängen wie bei den meisten Verhandlungen vom Einzelfall ab. Argumente, die für eine hohe Abfindung sprechen, sind z.B.:
Die Höhe der Abfindung nach einer Kündigung ist Verhandlungssache. Üblich ist die Zahlung eines halben Brutto-Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Maßgeblich ist der Verdienst im letzten Abrechnungsmonat.
Faustformel:
Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Beschäftigungsjahre = Abfindung
Beispiel:
War der Arbeitnehmer 8 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und das monatliche Bruttogehalt beträgt 3000,00 €, würde sich folgende Abfindung ergeben:
3000,00 € x 0,5 x 8 Jahre = 12.000,00 €
Erhält der Arbeitnehmer regelmäßige Zulagen (z. B. Urlaubsgeld, Dienstwagen, Boni) fließen diese in die Berechnung ein.
Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig. Durch die Zahlung der Abfindung kann es passieren, dass sich der Jahresbruttoverdienst des Arbeitnehmers erhöht und er dadurch in den nächsthöheren Steuersatz fällt. Hier hilft die sog. Fünftelregelung. Die Abfindung wir durch fünf geteilt und dieser Betrag wird über 5 Jahre dem regulären Jahreseinkommen hinzugerechnet.
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies ist oft bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Fall, da die Agentur für Arbeit hierin ein Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit ansieht. Ein gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann die Sperrzeit verhindern. In der Regel aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung endet. Wir das Arbeitsverhältnis im Abfindungsver¬gleich durch eine verhaltensbedingten Kündigung beendet, geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass der Arbeitnehmer Sie An¬lass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.