Dank langjähriger Erfahrung können wir Sie zu den verschiedensten Aspekten des nationalen und internationalen Land- und Luftverkehrs beraten. Die Schwerpunkte der Kanzlei Stolle liegen dabei in folgenden Bereichen:


  • Transport- und Speditionsrecht
  • Eisenbahnrecht
  • Luftrecht
  • Logistik
  • Lagerrecht
  • Transportversicherungsrecht
  • Öffentliches Güterkraftverkehrsrecht
  • Gestaltung von Vertragswerken
  • Bußgeldrecht
  • Arbeitsrecht
Stolle Transportrecht

Spezialisierte Beratung, persönlicher Service


Ob Straßen-, Luft- oder Schienenverkehr: Der Transport von Waren ist mit zahlreichen rechtlichen Fragen verbunden. Dafür sind detaillierte Kenntnisse der verschiedenen europäischen Regelwerke und umfassendes juristisches Know-how notwendig. Dieses Spezialwissen bietet Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Stolle. Der Kanzleigründer Kay Stolle ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2006 begleitet er als Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht mittelständische Unternehmen sowie internationale Handels- und Logistikkonzerne bei allen rechtlichen Fragen. Er hält Seminare und Workshops und hat an verschiedenen Veröffentlichungen mitgewirkt. So ist er beispielsweise Mitautor eines Kommentars zu den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Von Düsseldorf aus beraten wir Mandanten aus ganz Europa in allen Bereichen des Transport- und Speditionsrechts. Dabei legen wir großen Wert auf eine individuelle Beratung, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. In engem Dialog mit Ihnen erstellen wir Verträge, die optimale Rahmenbedingungen garantieren. Wir unterstützen Sie bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Und wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Ziele auch durchsetzen können. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

Publikationen

Zum Thema Transport- und Speditionsrecht

Urteile

Zum Thema allgemeines Transportrecht


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Der Frachtführer kommt der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast bei einem Verlust des Transportgutes im Allgemeinen nicht nach, wenn er nur den Ort des Sendungsverlusts (hier: Flughafen New York) benennt, ohne Angaben zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu Schadensverhütungsmaßnahmen und zu etwaigen Nachforschungen zum Verbleib der Sendung zu machen.

Aufgrund des allgemeinen Hinweises in einem Frachtvertrag »ACHTUNG: Diebstahlgefährdete Ware! Wagen wird verplombt!« muss der Spediteur/Frachtführer grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass bei der Durchführung der Beförderung eine »besondere Gefahrenlage« besteht, die das Ergreifen besonderer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere den Einsatz eines Kastenwagens anstatt eines Planen-Lkw sowie gegebenenfalls den Einsatz eines zweiten Fahrers) erfordert.

Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers aus § 419 Abs. 4 HGB ist – sofern keine Weisung erteilt wurde – grundsätzlich der Absender. Der Empfänger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder eine Weisung erteilt (§ 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtführer verlangt hat, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern (§ 421 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass »Standzeiten (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden«, unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die von § 412 Abs. 3 HGB abweichende Klausel benachteiligt einen Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.

  • 1. Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann.
  • 2. Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen kann.
  • 3. Für den gutgläubigen Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nach § 366 Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtführer hinsichtlich einer Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer, einen Beförderungsauftrag zu erteilen, gutgläubig war.
  • 4. Wird der ausführende Frachtführer von einem Spediteur/Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes ist.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch auf Primärleistungsansprüche und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche aus Frachtverträgen anzuwenden.

Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 1. 12. 2005 – I ZR 31/04, NJW 2006, 1426 =TranspR 2006, 212). Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.

Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat.
Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Voraussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen.
Die Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB geschuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben.
HGB § 429 Abs. 2 Satz 1

Die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB entfallen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung.
§ 660 III HGB

Auch wenn der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht gänzlich selbst ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer Beförderung beauftragt und mit diesem einen selbstständigen Unterfrachtvertrag abschließt, ist seine Haftung gegenüber dem Empfänger der Fracht nicht ausgeschlossen. Der Unterfrachtführer haftet dann dem Hauptfrachtführer gegenüber als Absender. Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger richtet sich allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag.
§§ 437 Abs. 1; 421 Abs. 1 S. 2; 435; 421 Abs. 1 S. 3; § 437 Abs. 2 HGB

Aus einem Frachtvertrag schuldet der Spediteur nicht nur die Ablieferung des Guts beim Empfänger in unbeschädigtem Zustand, sondern muss diesem die Ware auch bis zu einem vereinbarten Termin zum Entladen zur Verfügung stellen. Dies setzt voraus, dass kein von der Spedition verursachtes Hindernis besteht, das eine zeitgerechte Entladung der Ware unmöglich macht. War die im vorderen Teil eines Aufliegers befindliche Ware eines Dritten verrutscht, sodass der Empfänger die für ihn bestimmte Ware im hinteren Teil nicht ohne weiteres entladen konnte, ist über die Frage Beweis zu erheben, ob der Fahrer es rechtzeitig hätte schaffen können, wie angeboten die beschädigte Ware allein per Hand abzuladen, um den Empfänger das weitere Entladen zu ermöglichen, wenn der Empfänger die Annahme verweigert hat.
Ziff. 19 ADSp; § 280 BGB; Art. 32 Abs. 1 CMR

Die bloße Ankunft eines Gutes am Bestimmungsort führt nicht ohne Weiteres zu einer Ablieferung. Dafür ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben. Ist vereinbart, dass der Empfänger telefonisch über die Ankunft am Bestimmungsort zu informieren ist, tritt eine haftungsbefreiende Ablieferung der Ware frühestens mit einer Benachrichtigung des Empfängers ein. Denn erst dadurch wird dieser in die Lage versetzt, von der Ankunft des Gutes zu erfahren und es entgegenzunehmen.
Art 12, 13, 17, 29 CMR

Eine in den Beförderungsbedingungen eines Transportunternehmens enthaltene Transportausschlussklausel ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Normen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unwirksam, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar von Bestimmungen der CMR - insbesondere nicht von den Regelungen über den Wegfall von Haftungsbeschränkungen - abweicht. Ist in den Klauseln der Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Unternehmen nicht bereit ist, einen Beförderungsauftrag anzunehmen, so beschreibt die Beförderungsausschlussklausel den Umfang der von dem Transportunternehmen zu leistenden Dienste und regelt nicht dessen Haftung für Verlust und Beschädigung von Transportgut. Eine derartige Beförderungsausschlussklausel steht damit nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften der CMR.
Art 41 Abs. 1 CMR

Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Ausschluss- und Erlöschungsregelungen, die in dem anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt.
§ 452b HGB

Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich- sofern sich aus dem anwendbaren nationalen Recht nichts anderes ergibt- unmittelbar nur auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur Anwendung.
Art 1 CMR

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes vor Verlust ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte.
Eine Mitverschuldensqoute gemäß § 254 HGB darf nicht schematisch erfolgen, sondern immer anhand der besonderen Umständen des Einzelfalles. Es ist insofern eine Abwägung zwischen den Verursachungs- und Verschuldensanteilen vorzunehmen. Eine abstrakte Gewichtung des Mitverschuldens hat nicht zuerfolgen.
§§ 425 HGB, 254 BGB

Steht eine Haftung eines Paketbeförderungsdienstes im Raum, so ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. II HGB zubeachten, dass sich Verbotsklauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich von Haftungsbegrenzungsklauseln unterscheiden.
§§ 425 HGB, 254 BGB

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch soweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
§§ 425 HGB, 254 BGB

Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemeinen Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmungen stehen uneingeschränkt nebeneinander.
§§ 439 HGB, 203 BGB

Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. II S. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte.
§ 254 BGB

  • 1. Steht fest, dass eine Sendung übergeben wurde, so sprechen prima facie übereinstimmende Sendungsunterlagen (Rechnung / Lieferschein) für die Sendungsinhalte. Dem Frachtführer ist der Gegenbeweis eröffnet (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BGH TranspR 2003, 156 ff.).
  • 2. Die Falschablieferung an einen Dritten anstatt an den Empfänger ist leichtfertig und löst die unbeschränkte Haftung des Frachtführers aus, wenn er nicht darlegen kann, welche Maßnahmen er gegen die Falschablieferungen getroffen hat und was unternommen wurde, um die Sendung zurückzuholen und an den richtigen Empfänger abzuliefern.
  • 3. Eine Betriebsorganisation des Spediteurs oder Frachtführers, in der Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag nicht durchgängig vorgesehen sind, ist unzureichend und führt zum Wegfall der Haftungsbeschränkungen. Eine Klausel in den AGB, in denen ein formularmäßiger Verzicht auf Schnittstellenkontrollen enthalten ist, verstößt gegen § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB und ist unwirksam.
  • 4. Kommt der Frachtführer, der keine Schnittstellenkontrollen durchführt, seiner sekundären Darlegungslast insoweit nach, dass er trotzdem den konkreten Verlustgrund darlegen kann (hier: Diebstahl eines LKW, auf dem die Sendung war), so wirkt sich die mangelhafte Organisation möglicherweise nicht aus. Das Instanzgericht ist in diesem Fall gehalten, Beweiserbieten des Frachtführers zum konkreten Verlustgrund nachzugehen.

  • § 449 HGB

Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.
Art 17 CMR

Die bloße Übernahme des Frachtgutes stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers gemäß § 421 Abs. II S. 1 HGB begründende Geltendmachung des Rechtes auf Ablieferung
§ 421 HGB

Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportgutes im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Gutes verjähren auch dann nach § 439 I HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.
§ 439 HGB

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.
HGB § 439 Abs. 1


Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).

Zur Frage der Rechtswirkung eines Hinweises in dem Schreiben des Frachtführers an den Absender wegen des Verlusts von Frachtgut, mit der Einlösung eines beigefügten Schecks seien alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten.
Bei einem Frachtvertrag lässt sich die Mitverursachung des durch Verlust des Gutes entstandenen Schadens durch den Absender nicht mit der Begründung verneinen, für den Frachtführer habe angesichts des sehr hohen spezifischen Gewichts der Sendung und der Angaben über den Absender und den Empfänger kein Zweifel über den zumindest möglichen hohen Wert bestehen können.
BGB §§ 397, 151 Satz 1; HGB § 425 Abs. 2

Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).
Art. 34 CMR

Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.
BGB § 254 Abs. 2

Das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein "Einnicken" des Fahrers am Steuer begründet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen und in dem Bewusstsein erfolgten Handelns, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Für den dem Anspruchsteller dafür obliegenden Nachweis sind die Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich bei dem Geschehen um einen individuellen Vorgang handelt (im Anschluss an BGH VersR 1974, 593, 594, VersR 1977, 619, 620 und VersR 2003,364,365).
Der Umstand, dass ein im Güterverkehr eingesetzter noch nicht 21 Jahre alter Fahrer, der einen Unfall verursacht hat, nicht Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung als Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr gewesen ist, hat für die Frage der Haftung nur dann Bedeutung, wenn sich das Fehlen der bei einer entsprechenden Ausbildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment niedergeschlagen hat.
CMR Art. 29; HGB § 435; EWG-VO 3820/ 85 Art. 5 Abs. 1

Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung von Gütern bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers führen, wenn ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden vorliegt, d.h. dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
HGB § 425 Abs. 2, BGB § 254

Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.
HGB § 425 Abs. 1, § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1

Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.
Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
HGB § 425 Abs. 2, ZPO § 286 C

Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.
HGB § 425 Abs. 2

Stolle Rechtsanwälte - Unsere Leistungen im Überblick


✓ Maßgeschneiderte Ersteunschätzung auf Grundlage Ihrer individuellen Situation
✓ Sichere und bequeme Kommunikation per WhatsApp und E-Mail
✓ Persönlicher Ansprechpartner
✓ Langjährige Kompetenz seit über 17 Jahren
✓ Schnelle Abwicklung und Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden
✓ Professionelle Betreuung in jeder Lage

Vor und während einer Mandatierung


✓ Umfassende Bewertung Ihrer individuellen Sitution
✓ Systematische Analyse geeigneter Maßnahmen beim Vorgehen
✓ Systematische Auswahl passender Verteidigungsstrategien
✓ Komplette Abwicklung der Korrespondenz, persönliches Erscheinen in der Kanzlei nicht notwendig

Nach einer Mandatierung


✓ Überprüfung der analysierten und beantragten Verträge, evtl. Reklamation und Berichtigung der Policen
✓ Regelmäßige Informationen zu geänderten Angebots- und Rahmenbedingungen
✓ Im Bedarfsfall Anpassung der Absicherung an verbesserte Marktkonditionen
✓ Unterstützung im Versicherungsfall und bei der Schadenregulierung