Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB.
b) Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

Im Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist die Versperrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu zurechnen.
HPflG § 1 Abs. 1 und 2, § 13

Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien.
Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen.
Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden.
§ 11 AEG

Die Deutsche Bahn AG-Tochter, die DB Energie GmbH, muss ihre Preise für die Durchleitung von Fremdstrom durch ihr Bahnstrom-Fernleitungsnetz von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Auch für das Bahnstrom-Fernleitungsnetz gilt das Energiewirtschaftsgesetz. Die DB Energie GmbH hat daher einen Antrag auf Genehmigung ihrer Durchleitungspreise zu stellen und die Angemessenheit und Höhe ihrer verlangten Entgelte auf einer kostenorientierten Basis genehmigen zu lassen. (Pressemitteilung des Gerichts)

Zusätzliche Entgelte neben dem üblichen Trassenpreis für Änderungsbestellungen können aufgrund von § 20 GWB nicht gefordert werden bzw. müssen zurück erstattet werden. Eine Festsetzung der Trassenpreissysteme ist gemäß § 134 BGB nichtig.
§ 20 GWB, § 134 BGB

Will ein Reisender in einen Zug einsteigen und lassen sich mehrere Türen nicht öffnen, woraufhin der Zug langsam anfährt und der Reisende (angeblich) hinfällt, so ergibt sich aus diesem Sachverhalt kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung gegen den Zugführer. Erfahrungsgemäß besteht für Reisende, die nahe an einem gerade anfahrenden Zug stehen, kaum die Gefahr, von diesem erfasst zu werden. Es ist grade zu eine Normalsituation, dass Reisende im letzten Moment, auch noch bei Anfahren des Zuges, versuchen, in diesen zu gelangen, ohne dass dabei etwas passiert.
§§ 223, 315a Abs 1 Nr. 2 StGB

Zur Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für von Dritten im Gleisbereich abgelegte Hindernisse.
Haftungsaufteilung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
Keine höhere Gewalt im Sinne von § 1 Abs II HaftpflG.
§ 1 HaftpflG

Stichprobenartige Überwachungsmaßnahmen des Eisenbahn-Bundesamtes mit der Folge einer möglichen Gebührenerhebung betreffen auch dann den Pflichtenkreis des Halters eines nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden Fahrzeugs, wenn sie im laufenden Betrieb erfolgen.
Der Halter bleibt in derartigen Fällen neben der betriebsführenden Eisenbahn für den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich.
§ 32 AEG.

Private Eisenbahnverkehrsunternehmen haben unter Umständen Rückzahlungsansprüche gegenüber der DB Netz AG. Denn das Landgericht Berlin hat im August 2008 das Trassenpreissystem der Aktiengesellschaft für unwirksam erklärt. Das System verstoße aufgrund der Vergünstigung für sogenannte Zubringertrassen gegen das eisenbahnrechtliche Verbot der Quersubventionierung.

Betriebsunternehmer von Schienenfahrzeugen i.S. von § 1 Haftpflichtgesetz ist derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Fahrt zukommt und der die Möglichkeit hat, über das Fahrzeug zu verfügen.
§ 1 HaftpflG

Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot vermittelt ein Zugangsrecht auf Teilnahme zur Eisenbahninfrastruktur, das jedoch grundsätzlich kein vom Diskriminierungsverbot selbst zu unterscheidenden Regelungsgehalt hat. Der Bestand eines Zugangsrechts ergibt sich bereits aus dem Diskriminierungsverbot, das erst im Rahmen eines möglichen Zugangs zum Tragen kommen kann. Das Zugangsrecht kommt erst zu tragen, wenn ein potenzielles Eisenbahnverkehrsunternehmen die Infrastruktur zur alleinigen Nutzung begehrt, da dann für eine Diskriminierung gegenüber Mitbewerbern kein Raum bleibt.
§ 14, § 14e AEG;§§ 4, 10 EIBV

Sollen netzzugangsrelevante Umstände in den Schienennetznutzungsbedingungen geregelt werden, so muss dies durch eine Schienennetznutzungsbedingungsklausel geschehen und diese zum verbindlichen Bestandteil der Schienennutzungsbedingungen (SNB) erklärt werden. Demnach sind die Schienennutzungsbedingungsklausel gemäß Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung auch förmlich als SNB zu bezeichnen. Ein in den Schienennetzzugangsbedingungen geregelten Minderungsrechts welches von der Tauglichkeit des vertragsgemäßen Gebrauchs abhängt, ist unwirksam.
§§ 14d 14c AEG; §§ 4, 19, 21 EIBV

1. Der zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Infrastrukturunternehmen) und einem privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossene Infrastrukturvertrag ist nicht als Werkvertrag, sondern als Mietvertrag zu qualifizieren.
2. Die Gewährung des räumlichen Nutzungsrechtes der Schienentrasse gibt dem Infrastrukturvertrag sein Gepräge. Daneben vom Infrastrukturunternehmen geschuldete Planungs- und Koordinationsleistungen (Bedienen von Weichen, Signalen, etc.) haben lediglich dienende Funktion.
3. Die sich aus dem Infrastrukturvertrag ergebende Leistungspflicht des Infrastrukturunternehmens ist nicht im Sinne einer »Pünktlichkeitsgarantie« erfolgsbezogen. Das Infrastrukturunternehmen ist lediglich zu einer diskriminierungsfreien Eröffnung der von ihr vorgehaltenen Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nur dann vor, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Erbringung der für die Steuerung- und Zugsicherung erforderlichen Dienste gegenüber anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, insbesondere bei der Abwicklung von Betriebsstörungen benachteiligt wird. Eine Diskriminierung in diesem Sinne war aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen.