Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.
Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.
Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Sie müssen sich – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage – innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist auf jeden Fall persönlich vorzunehmen. Sollten Sie die Frist zur Klageerhebung bereits versäumt haben, sprechen Sie mit unserem Anwalt. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge dennoch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es entscheidend, schnell zu handeln. Die gesetzliche 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung bestimmt, bis wann Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen müssen. Unser Rechner hilft Ihnen dabei, diese Frist einfach und zuverlässig zu berechnen.
* Geben Sie das Datum des Zugangs der Kündigung ein, um die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage zu berechnen.
Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Auch wenn viele Arbeitnehmer von einer Abfindung bei einer Kündigung ausgehen, gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Abfindungsregelungen gibt es
Die Erfolgsaussichten hängen wie bei den meisten Verhandlungen vom Einzelfall ab. Argumente, die für eine hohe Abfindung sprechen, sind z.B.:
Die Höhe der Abfindung nach einer Kündigung ist Verhandlungssache. Üblich ist die Zahlung eines halben Brutto-Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Maßgeblich ist der Verdienst im letzten Abrechnungsmonat.
Faustformel:
Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Beschäftigungsjahre = Abfindung
Beispiel:
War der Arbeitnehmer 8 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und das monatliche Bruttogehalt beträgt 3000,00 €, würde sich folgende Abfindung ergeben:
3000,00 € x 0,5 x 8 Jahre = 12.000,00 €
Erhält der Arbeitnehmer regelmäßige Zulagen (z. B. Urlaubsgeld, Dienstwagen, Boni) fließen diese in die Berechnung ein.