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OLG Köln zu E-Zigarette am Steuer
Handyverstoß durch E-Zigarette?
- Ein Autofahrer bediente während der Fahrt eine E-Zigarette mit Touchdisplay; Bußgeldstelle, Amtsgericht Siegburg und OLG Köln bestätigten 150 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg.
- Nach § 23 Abs. 1a StVO ist entscheidend, dass ein elektronisches Gerät mit Blickabwendung bedient wird – ob Handy, E-Zigarette, Bordmonitor oder anderes Display spielt keine Rolle.
- Das Urteil verschärft die Linie zur Displaybedienung im Auto: Schon kurze Fingertipps auf Touchscreens können als Verstoß gegen das Handyverbot gewertet werden.
- Betroffene sollten den Bußgeldbescheid genau prüfen, die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch im Blick behalten und bei Zweifeln eine anwaltliche Einschätzung im Verkehrsrecht einholen.
- Die Richter stellten klar, dass bereits die Anpassung der Leistung an der E-Zigarette über das Touchdisplay den Tatbestand erfüllt. Konsequenz: Bußgeld und Punkt bleiben bestehen (Az.: III-1 ORbs 139/25)
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Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013
VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG • Statistische Auswertung 2013Untersuchung zur Fehlerquote bei Bußgeldbescheiden; zuletzt abgerufen am 15.10.2025.
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Urteil des OLG Köln (1 ORbs 139/25)
OLG Köln • Beschluss vom 25.09.2025Entscheidung zur Bewertung der Touchscreen-Bedienung einer E-Zigarette als Handyverstoß; zuletzt abgerufen am 15.10.2025.
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§ 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) • § 23 StVOVorschrift zur Nutzung elektronischer Geräte am Steuer (Handyverbot); zuletzt abgerufen am 15.10.2025.
Schon ein kurzer Tipp auf das Display einer E-Zigarette mit Touchscreen kann genügen, um in den Anwendungsbereich des Handyverbots am Steuer zu fallen. Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass auch die Bedienung einer solchen E-Zigarette von § 23 StVO erfasst wird. Die Botschaft an Fahrer ist klar: Ein Display bleibt ein Display – unabhängig davon, ob es zu einem Smartphone, Bordmonitor oder einer E-Zigarette gehört.
Ein Fingertipp auf der A59 – schon ein Verstoß?
Polizisten beobachteten im März 2024 auf der A59 einen 46-jährigen Autofahrer, der typische Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Auf den ersten Blick wirkte die Szene wie ein klassischer
Handyverstoß – vor Gericht stellte sich jedoch heraus, dass der Mann eine E-Zigarette mit Touchdisplay bediente.
Die zuständige Bußgeldstelle setzte ein Bußgeld von 150 Euro
sowie einen Punkt in Flensburg fest; das Amtsgericht Siegburg bestätigte diese Entscheidung. Auch die Rechtsbeschwerde zum OLG Köln blieb für den Betroffenen ohne Erfolg:
Die Rechtslage im Überblick
§ 23 Abs. 1a StVO untersagt die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt, wenn sie aufgenommen oder gehalten werden oder wenn ihre Berührungsbildschirme bedient werden – und zwar immer dann, wenn dafür der Blick von der Fahrbahn abgewendet werden muss. Ziel der Vorschrift ist eindeutig: Ablenkungen vom Verkehrsgeschehen verhindern.
Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtsprechung ein, die bereits fest verbaute Fahrzeugtouchscreens erfasst: Auch dort führt die Interaktion mit dem Bildschirm zu einer relevanten Abwendung von Blick und Aufmerksamkeit vom Verkehr.
Welche Folgen das Urteil für andere Displays hat
Die Tragweite des Beschlusses beschränkt sich nicht auf E-Zigaretten. Wer während der Fahrt irgendein elektronisches Gerät bedient, begibt sich rechtlich schnell in eine gefährliche Zone – egal, ob Smartphone, zusätzlich eingebautes Navigationsgerät, Smartwatch oder Bordmonitor.
Entscheidend ist, dass der Blick von der Straße weggeht und durch den Fingertipp eine Funktion ausgelöst oder eine Information abgerufen wird. Die Kölner Entscheidung zieht damit die Grenze für scheinbar harmlose
„kurz mal eben“-Aktionen deutlich schärfer: Ein einziger Fingertipp kann genügen.
Tipps für Betroffene
Bußgeldbescheid genau prüfen: Passen die Angaben zu Gerät, Situation und konkreter Bedienhandlung?
Wurde tatsächlich ein Berührungsbildschirm genutzt – oder handelte es sich um eine zulässige, sehr kurze Bedienung ohne erheblichen Blickabzug?
Fristen beachten: Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen
Einspruch eingelegt werden.
Rechtliche Bewertung einholen: Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann prüfen, ob Besonderheiten des Falls
(z. B. Beweisprobleme, Beobachtungs- oder Messfehler, Einordnung des Geräts) eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie ermöglichen.
Ihnen wird ein Handyverstoß vorgeworfen?
Sie haben einen Brief von der Behörde erhalten, weil Sie ein Handy am Steuer genutzt haben? Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich und kostenlos prüfen. Wir zeigen Ihnen, ob sich ein Einspruch in Ihrem konkreten Fall lohnt.
Angeblich Handy am Steuer?
Laut VUT-Studie sind 56 % der Bußgeldbescheide fehlerhaft.
Quellen & weiterführende Hinweise +
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