Ein angeblicher Parkrempler und plötzlich liegt eine Anzeige wegen Fahrerflucht im Briefkasten? Doch gilt das tatsächlich schon als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort? Welche Strafen drohen in einem solchen Fall?

Wir erklären, wann der Vorwurf der Fahrerflucht berechtigt ist, welche Strafen möglich sind und welche Verteidigungsstrategien in Betracht kommen.

Handy am Steuer: Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrerflucht ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Juristisch spricht man vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).
  • Wer nach einem Unfall einfach wegfährt, ohne dem Geschädigten oder der Polizei die erforderlichen Angaben zu ermöglichen, riskiert eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht.
  • Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Zusätzlich sind Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder der Entzug des Führerscheins möglich.
  • Die Kfz-Haftpflicht übernimmt den Fremdschaden in der Regel. Wenn jedoch Fahrerflucht vorliegt, kann sie den zur Schadensregulierung ausgezahlten Betrag vom Verursacher zurückfordern.

Die wichtigsten Fragen zum Handyverstoß

Wann liegt eine Fahrerflucht vor?
Eine Fahrerflucht liegt vor, wenn Sie nach einem Unfall den Unfallort verlassen, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen (z. B. zu Person, Fahrzeug und Beteiligung). Auch ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht in der Regel nicht aus. § 142 StGB regelt das als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Was ist die Strafe für Fahrerflucht?
Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Zusätzlich können Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen – je nach Schwere des Falls.
Ist es Fahrerflucht, wenn ich den Unfall nicht bemerkt habe?
Nicht zwingend. Für eine strafbare Fahrerflucht ist grundsätzlich erforderlich, dass Sie den Unfall wahrgenommen haben und sich trotzdem entfernen (Vorsatz). Ob das glaubhaft ist, prüfen Polizei und Gericht im Einzelfall sehr genau.


Das sagt Rechtsanwalt Kay Stolle:

Kay Stolle - Anwalt für Verkehrsrecht

Kay Stolle

Fachanwalt aus Düsseldorf

Der Klassiker aus der Praxis: ein leichter Anstoß beim Rangieren, kaum sichtbarer Kratzer – und dennoch steht der Vorwurf der Unfallflucht im Raum. Ob der Fahrer den Unfall wahrgenommen haben muss, entscheidet über den Ausgang des Verfahrens. Genau diese Frage arbeite ich konsequent und fundiert heraus. – Kay Stolle, Fachanwalt mit über 20 Jahren Erfahrung


Was ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Strafrechtlich geregelt ist der Tatbestand in § 142 StGB. Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor die erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden, macht sich strafbar.

Zu den erforderlichen Feststellungen gehört, dass andere Unfallbeteiligte, Geschädigte oder die Polizei Ihre Beteiligung am Unfall erfassen können. Konkret muss Folgendes nachvollziehbar sein:

  • Wer sind Sie?
    Also Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift.
  • Welches Fahrzeug haben Sie geführt?
    Dazu zählen insbesondere Kennzeichen und Fahrzeugtyp.
  • Wie waren Sie am Unfall beteiligt?
    Es muss erkennbar sein, dass und wie Ihr Fahrzeug in das Unfallgeschehen eingebunden war.

Ist der Unfallgegner oder Geschädigte nicht anwesend (typisch beim Parkrempler), müssen Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit warten, damit die Feststellungen überhaupt getroffen werden können.

Erscheint in dieser Zeit niemand, dürfen Sie sich nicht einfach kommentarlos entfernen, sondern müssen die Feststellungen anschließend unverzüglich nachträglich ermöglichen (z. B. durch Meldung bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle).


Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Viele Autofahrer glauben, nach einem Parkrempler reiche ein Zettel mit Name und Telefonnummer an der Windschutzscheibe aus. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Ein solcher Zettel schützt nicht vor dem Vorwurf der Fahrerflucht. Er kann durch Wind, Regen oder Dritte entfernt oder unleserlich werden. Damit sind die erforderlichen Feststellungen nicht zuverlässig gesichert.


Wie lange muss ich warten, bevor ich mich vom Unfallort entferne?

Eine feste Wartezeit nennt das Gesetz nicht. § 142 StGB spricht nur von einer „nach den Umständen angemessenen Zeit“. Wie lange Sie am Unfallort bleiben müssen, hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere von Tageszeit, Ort, Verkehrsdichte und der erkennbaren Schadenshöhe.

Zur Orientierung gelten in der Praxis häufig folgende Richtwerte (keine starre Regel):

  • Tagsüber in belebten Gegenden: meist mindestens ca. 30 Minuten
  • Nachts oder an abgelegenen Orten: häufig ca. 20–30 Minuten
  • Bei größeren Schäden: eher deutlich länger, im Zweifel bis Polizei oder Rettungskräfte eintreffen

Als grobe Faustformel kann man sich merken: oft etwa 20 bis 60 Minuten, je nach Situation. Entscheidend ist aber immer, ob unter den konkreten Umständen noch damit zu rechnen ist, dass eine feststellungsbereite Person erscheint.

Wenn der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht (typisch beim Parkrempler), dürfen Sie nach Ablauf der angemessenen Wartezeit nicht einfach wegfahren, sondern müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – in der Praxis durch eine Meldung bei der Polizei.

Praxistipp: Notieren Sie sich folgende Angaben, um bei der Polizei eine vollständige Auskunft geben zu können.

  • Kennzeichen
  • Marke / Fahrzeugtyp
  • Farbe
  • Standort
  • sichtbare Schäden
  • Uhrzeit des Unfalls


Wozu bin ich als Unfallverursacher verpflichtet?

Wenn Sie einen Unfall verursacht haben sind, müssen Sie die Pflichten aus § 34 StVO einhalten. Konkret bedeutet das:

  • Unverzüglich anhalten
  • Die Unfallstelle sichern (bei geringfügigem Schaden ggf. beiseite fahren)
  • Sich über die Unfallfolgen vergewissern
  • Verletzten helfen / Notruf veranlassen
  • Auf Verlangen Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Angaben zur Haftpflichtversicherung machen
  • Am Unfallort bleiben, bis die notwendigen Feststellungen möglich sind
  • Wenn niemand da ist (z. B. Parkrempler): eine angemessene Zeit warten und anschließend die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (z. B. bei der Polizei)

Wer sich nicht an diese Pflichten hält und zu früh wegfährt, riskiert den Vorwurf der Fahrerflucht.


Können Fußgänger und Radfahrer Fahrerflucht begehen?

Fahrerflucht betrifft nicht nur Autofahrer. Auch als Fußgänger oder Radfahrer können Sie sich strafbar machen, wenn Sie einen Schaden verursachen und einfach weitergehen oder weiterfahren, ohne Ihre Daten zu hinterlassen oder den Vorfall zu melden.

Das heißt konkret: Wenn es zu einem Unfall kommt, müssen auch Fußgänger und Radfahrer am Unfallort bleiben. Warten Sie eine angemessene Zeit, damit der Geschädigte oder die Polizei Ihre Personalien aufnehmen kann. Ist niemand vor Ort, sollten Sie den Vorfall unverzüglich selbst bei der Polizei melden.

Wer den Unfallort verlässt, ohne sich um die Klärung zu kümmern, riskiert den Vorwurf der Unfallflucht.


Was gilt nicht als Unfallflucht?

Unfallflucht liegt nicht vor, wenn Sie den Unfallort aus einem berechtigten Grund verlassen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn…

  • … Sie eine angemessene Zeit gewartet haben und den Unfall nun bei der Polizei melden.
  • Sie verletzt sind und ärztliche Hilfe brauchen.
  • … Sie einen Verletzten versorgen oder Hilfe organisieren müssen.
  • … Sie gefährliche Gegenstände von der Straße entfernen.
  • … Sie nur Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt haben.
  • … Sie ein Verkehrsschild oder eine Leitplanke angefahren haben. Wichtig: Sie müssen den Unfall dennoch bei der Polizei melden.


Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?

Die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht werden umgangssprachlich synonym verwendet. Beide meinen dasselbe Delikt, das juristisch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bezeichnet wird. Ein eigenständiger rechtlicher Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht nicht.


Strafen für Fahrerflucht: Was droht?

Die nachfolgend genannten Strafen für Fahrerflucht sind grobe Erfahrungswerte aus der Praxis von Rechtsanwalt Kay Stolle. Das tatsächliche Strafmaß kann je nach Einzelfall deutlich abweichen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände, die Beweislage und die rechtliche Bewertung durch die zuständigen Behörden und Gerichte.

Strafen für Fahrerflucht mit Sachschaden im Überblick , Stand 27.02.2026

Schadenshöhe Mögliche Strafen und Maßnahmen
Kein Schaden keine Strafe
Schaden bis ca. 50 Euro keine Strafe
Schaden bis 1.300 Euro Strafverfahren wird oft gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
Schaden über 1.300 Euro Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 6 Monaten
Schaden über 2.000 Euro Geldstrafe von ein bis zwei Monatsgehältern oder mehr, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 9 Monaten


Droht ein Fahrverbot bei Fahrerflucht?

Bei einer Fahrerflucht kann das Gericht zusätzlich zur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB anordnen. Die gesetzliche Dauer liegt dabei zwischen einem und bis zu sechs Monaten. Über die konkrete Länge entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Maßgeblich sind nicht nur die Schadenshöhe, sondern die gesamten Umstände des Falls – etwa das Ausmaß des Sachschadens oder Personenschadens, das Verhalten nach dem Unfall und mögliche Vorbelastungen.

Für Betroffene wichtig: In schwereren Fällen kann auch der Entzug des Führerscheins im Raum stehen.


Wie viele Punkte in Flensburg drohen bei Fahrerflucht?

Bei einer Fahrerflucht werden im Fahreignungsregister in Flensburg in der Regel 2 Punkte eingetragen. Allerdings gilt das nicht ausnahmslos:

In schwereren Fällen können auch 3 Punkte eingetragen werden – insbesondere dann, wenn im Zusammenhang mit der Tat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Neuerteilung angeordnet wird.

Entscheidend ist also nicht nur der Vorwurf der Unfallflucht nach § 142 StGB selbst, sondern auch, welche weiteren straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen das Gericht im Einzelfall ausspricht.


Kann die Strafe für eine Unfallflucht durch eine Selbstanzeige gemildert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Strafmilderung tatsächlich möglich – allerdings nur in engen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Der Begriff „Selbstanzeige“ wird im Zusammenhang mit Fahrerflucht häufig umgangssprachlich verwendet. Juristisch handelt es sich dabei um die sogenannte nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen gemäß § 142 StGB.

Wichtig ist: Das ist kein Automatismus und kein Freifahrtschein. Die Regel greift nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Feststellungen werden freiwillig nachträglich ermöglicht.
  • Dies geschieht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall.
  • Der Unfall ereignete sich außerhalb des fließenden Verkehrs (typisch: Parkplatz).
  • Es liegt ausschließlich ein nicht bedeutender Sachschaden vor (also kein Personenschaden).

Wichtiges OLG-Urteil zur Schadensgrenze bei Fahrerflucht
Das OLG Celle hat in einem viel beachteten Urteil ausgeführt, dass der Richtwert für einen bedeutenden Schaden bei rund 2.000 Euro liegen kann. Das ist für die Praxis relevant, weil an dieser Schwelle häufig die Frage hängt, ob die Regelvermutung der Ungeeignetheit greift.

Wichtig für Betroffene: Die Entscheidung bedeutet keine starre gesetzliche Grenze. Maßgeblich bleibt immer der Einzelfall. Das OLG Celle betont zudem, dass ein Führerscheinentzug auch unterhalb dieser Schadenshöhe möglich sein kann, wenn die Gesamtumstände auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen.

Wie bewertet der Bußgeldkatalog Fahrerflucht?


Fahrerflucht (also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort) ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Deshalb wird die Sanktion nicht wie bei typischen Verkehrsverstößen – etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen,, Rotlicht-, Abstands- oder Handyverstöße sowie Alkohol am Steuer – anhand des Bußgeldkatalogs 2026 festgesetzt, sondern im Strafverfahren (z. B. per Strafbefehl oder durch ein Gericht).

Ein klassisches Bußgeld gibt es bei Fahrerflucht daher nicht. Stattdessen drohen je nach Einzelfall eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Zusätzlich können weitere Folgen hinzukommen, etwa ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was es allerdings gibt: Punkte in Flensburg. Die Einordnung erfolgt über das Fahreignungs-Bewertungssystem (Anlage 13 FeV). Dabei sind bei Straftaten grundsätzlich 2 Punkte möglich; 3 Punkte werden eingetragen, wenn im Zusammenhang mit der Tat die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eine isolierte Sperre angeordnet wurde.


Welche Strafe droht bei Fahrerflucht nach einem Parkschaden?


Eine Fahrerflucht nach einem Parkschaden wird häufig unterschätzt. Viele Fahrer gehen davon aus, dass bei einem kleinen Kratzer oder einer leichten Delle keine ernsten Folgen drohen. Rechtlich ist das jedoch ein gefährlicher Irrtum: Auch nach einem vermeintlich kleinen Parkrempler kann der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) im Raum stehen.

Entscheidend ist also nicht, ob der Schaden „nur klein“ wirkt, sondern ob Sie als Unfallbeteiligter die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben. Wer sich nach einem Unfall einfach entfernt, riskiert auch bei einem Parkschaden ein Strafverfahren wegen Fahrerflucht.

Bei einer Fahrerflucht nach einem Parkschaden fällt die Strafe in der Praxis zwar häufig milder aus als bei schweren Unfällen mit hohem Sachschaden oder Personenschaden. In vielen Fällen bleibt es bei einer Geldstrafe, insbesondere wenn nur ein geringerer Lack- oder Blechschaden entstanden ist und keine weiteren belastenden Umstände vorliegen. Eine Freiheitsstrafe ist bei einem einfachen Parkschaden eher untypisch, rechtlich aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Trotzdem sollten Betroffene die Folgen nicht verharmlosen. Neben der Geldstrafe können weitere Konsequenzen drohen:

  • Punkte in Flensburg
  • Ein Fahrverbot
  • Ein Eintrag im Führungszeugnis (je nach Höhe der Strafe)
  • Probleme mit der Kfz-Versicherung bzw. Regressforderungen


Was droht bei Fahrerflucht mit Personenschaden?


Eine Fahrerflucht mit Personenschaden ist besonders schwerwiegend. In solchen Fällen geht es häufig nicht nur um den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), sondern zusätzlich um weitere Straftatbestände – je nach Unfallhergang und Folgen etwa unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Bereits für die Unfallflucht nach § 142 StGB drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Kommen weitere Delikte hinzu, erhöht sich das strafrechtliche Risiko deutlich. So ist bei fahrlässiger Körperverletzung ebenfalls eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich; bei fahrlässiger Tötung liegt der Strafrahmen sogar bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Auch die verkehrsrechtlichen Folgen sind erheblich. Es drohen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot (im Strafrecht bis zu sechs Monate) und in schwereren Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist hinzukommen. Gerade bei Personenschäden steht eine Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich häufiger im Raum als bei reinen Bagatellschäden.


Auch Unbeteiligte dürfen den Unfallort nicht einfach verlassen

Wenn Sie einen Unfall beobachten und erkennen, dass jemand verletzt ist, können auch Sie als Zeuge zur Hilfe verpflichtet sein. § 323c StGB verlangt Hilfeleistung bei Unglücksfällen, soweit Hilfe erforderlich und zumutbar ist – also insbesondere dann, wenn Sie helfen können, ohne sich selbst erheblich zu gefährden oder andere wichtige Pflichten zu verletzen. Wer in einer solchen Situation einfach weiterfährt, riskiert den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung.

Für die Praxis heißt das: Unfallstelle sichern, Notruf veranlassen (112), Hilfe leisten und am Ort bleiben.


Fahrerflucht in der Probezeit: Ist der Führerschein weg?


Eine Fahrerflucht in der Probezeit führt nicht direkt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist – wie in jedem Strafverfahren – der konkrete Einzelfall. Maßgeblich sind vor allem die Schadenshöhe, ein möglicher Personenschaden und die Umstände des Vorwurfs. Bei einem kleineren Parkschaden bleibt es in der Praxis häufig bei einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und ggf. einem Fahrverbot.

Bei erheblichem Sachschaden oder Personenschaden kann zusätzlich zu Geldstrafe und Punkteeintrag der Führerscheinentzug angeordnet werden. Der Führerschein darf dann erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden – in der Regel in Verbindung mit einer Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU).

Für Fahranfänger kommt noch etwas hinzu: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) gilt in der Probezeit als A-Verstoß (Anlage 12 FeV). Das hat folgende Konsequenzen:

  • Verlängerung der Probezeit um 2 weitere Jahre ( insgesamt auf 4 Jahre)
  • Anordnung eines Aufbauseminar
  • Kosten des Aufbauseminars müssen selbst getragen werden

Wichtig: Die Probezeitfolgen kommen zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen wegen Fahrerflucht hinzu. Es geht also nicht um „entweder oder“, sondern oft um mehrere Ebenen gleichzeitig.


Kann ich Fahrerflucht bei einem Wildunfall begehen?


Eine klassische Fahrerflucht nach § 142 StGB liegt bei einem reinen Wildunfall nicht vor. Der Grund: Es gibt normalerweise keinen geschädigten Unfallgegner, dem Sie Ihre Personalien und Fahrzeugdaten am Unfallort mitteilen müssten.

§ 142 StGB betrifft das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gegenüber feststellungsbereiten Personen bzw. Geschädigten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nach einem Wildunfall einfach weiterfahren sollten.


Muss ein Wildunfall gemeldet werden?

Einen Wildunfall sollten Sie immer der Polizei melden. Sie informiert den zuständigen Jagdpächter oder Wildhüter und kann eine Wildunfallbescheinigung veranlassen, die oft auch für die Kfz- Versicherung wichtig ist. Das gilt auch dann, wenn das Tier nach dem Zusammenstoß weggelaufen ist.


Wann droht bei einem Wildunfall eine Strafe?

In den folgenden drei Fällen kann Ihr Verhalten nach einem Wildunfall strafbar oder bußgeldbewährt sein:

1. Verstoß gegen die Meldepflicht (Landesjagdrecht)
In vielen Bundesländern müssen Sie einen Wildunfall der Polizei melden. Diese informiert dann Jagdpächter oder Förster. Wer nicht meldet, begeht je nach Bundesland eine Ordnungswidrigkeit; möglich sind Bußgelder bis etwa 5.000 Euro.

Wichtig: Die Rechtslage zur Meldepflicht bei einem Windunfall ist nicht bundesweit einheitlich. Häufig werden für einzelne Länder (u. a. Niedersachsen und teils Nordrhein-Westfalen) Ausnahmen bzw. Besonderheiten zur ausdrücklichen Meldepflicht genannt. Solche Aussagen sind aber oft tierart- und landesrechtlich differenziert zu prüfen. Für Betroffene gilt deshalb als sichere Praxisregel: Wildunfall immer sofort der Polizei melden.

2. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Wer ein verletztes Tier nach einem Unfall zurücklässt und den Vorfall nicht meldet, riskiert neben verkehrsrechtlichen auch tierschutzrechtliche Konsequenzen. Je nach Sachlage kann ein Verstoß gegen § 17 TierSchG vorliegen, der sogar den Vorwurf der Tierquälerei begründen kann. In diesem Fall drohen eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro oder sogar strafrechtliche Sanktionen.

3. Wilderei / jagdrechtlicher Verstoß
Ein verletztes oder totes Wildtier dürfen Sie nicht eigenmächtig mitnehmen. Das kann als Jagdwilderei strafbar sein (§ 292 StGB).



Fahrerflucht bei Haustieren


Wenn Sie ein Haustier – etwa Hund oder Katze – im Straßenverkehr anfahren, ist die Situation rechtlich anders zu bewerten als z.B. ein typischer Parkschaden. Rechtlich gelten Haustiere zwar nicht als „Sache“ im rein umgangssprachlichen Sinn, werden im Schadensrecht jedoch grundsätzlich wie eine solche behandelt (§ 90a BGB). Das bedeutet: Es geht in erster Linie um einen Sachschaden.

Allerdings bestehen Besonderheiten. Haustiere haben einen Halter, der verpflichtet ist, sein Tier zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Tier unbeaufsichtigt auf die Fahrbahn läuft, kann eine Haftung des Halters in Betracht kommen. Unter Umständen muss dieser für den am Fahrzeug entstandenen Schaden aufkommen. Eine Haustierversicherung übernimmt in der Regel die Kosten.

Ein Vorwurf der Fahrerflucht scheidet in solchen Konstellationen häufig aus, wenn kein fremder Sachschaden entstanden ist, sondern ausschließlich das Tier betroffen ist. Entscheidend bleibt jedoch stets der konkrete Einzelfall.

Das verletzte Tier darf keinesfalls einfach zurückgelassen werden. Wer keine Hilfe veranlasst, riskiert tierschutzrechtliche Konsequenzen. Kommt es dadurch zu Schmerzen oder Leiden, kann ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen. In gravierenden Fällen drohen empfindliche Geldbußen.

    Praxis-Tipp: Informieren Sie nach einem Zusammenstoß mit einem Haustier unverzüglich die Polizei oder einen Tiernotdienst. So stellen Sie sicher, dass das Tier versorgt wird und der Vorfall ordnungsgemäß dokumentiert ist.


Fahrerflucht & Verjährung: Welche Fristen gibt es?


Bei Fahrerflucht gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB) – also praktisch mit dem Tatzeitpunkt bzw. dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

Die Verjährung kann durch bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrochen werden, zum Beispiel durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, richterliche Maßnahmen oder die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c StGB). Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt die Frist neu zu laufen.

Allerdings gibt es auch eine Grenze: Durch wiederholte Unterbrechungen verlängert sich die Verfolgung nicht unbegrenzt. Nach § 78c Abs. 3 StGB tritt die Verjährung spätestens ein, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist – bei Fahrerflucht also spätestens nach 10 Jahren.

Die Verjährung von Fahrerflucht ist im Einzelfall kompliziert (z. B. wegen Unterbrechungen, Fristbeginn, Verfahrensstand). Ob eine Fahrerflucht verjährt ist, sollte deshalb immer konkret von einem Anwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.


Fahrerflucht & Alkohol: Welche Folgen drohen?


Steht bei einer Fahrerflucht auch Alkohol im Raum, wird die Situation für Betroffene meist deutlich ernster. Dann geht es häufig nicht mehr nur um das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), sondern zusätzlich um weitere Straftatbestände – insbesondere Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder je nach Fahrweise/Gefährdung auch andere Delikte wie Körperverletzung.

Alkohol wirkt strafschärfend und erhöht das Strafmaß deutlich. Wenn Ihnen Fahrerflucht unter Alkoholeinfluss vorgeworfen wird, sollten Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen, sondern lediglich die erforderlichen Personalien angeben und so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten.

Je nach Schadenshöhe, Vorstrafen und Promillewert kann das Gericht von Geldstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) alles ausschöpfen.


Was passiert, wenn ich die Fahrerflucht nicht bemerkt habe?


Wenn Sie eine Fahrerflucht nicht bemerkt haben, liegt keine Straftat vor. Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) setzt grundsätzlich Vorsatz voraus – also, dass Sie den Unfall wahrnehmen und sich trotzdem entfernen. Fehlt dieses Bewusstsein, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

In der Praxis prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft aber sehr genau, ob das angebliche Nichtbemerken plausibel ist. Vor allem bei deutlich sichtbaren Schäden, spürbaren Erschütterungen oder lauten Anstoßgeräuschen wird häufig hinterfragt, ob der Zusammenstoß wirklich unbemerkt geblieben sein kann. Dafür werden nicht selten auch technische oder unfallanalytische Gutachten herangezogen.


Fahrerflucht nicht bemerkt: Wie kann ich mich verteidigen?


Wird Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen, kann der Einwand „nicht bemerkt“ ein wichtiger Verteidigungsansatz sein. Entscheidend ist, ob sich nachvollziehbar darlegen lässt, dass der Unfall für Sie visuell, akustisch oder körperlich nicht wahrnehmbar war. Gerade bei kleinen Parkremplern ist das möglich.

Für die Beurteilung spielen insbesondere diese Punkte eine Rolle:

  • Größe und Art des Schadens
  • Mögliche Geräusche beim Zusammenstoß
  • Spürbare Erschütterung / Anstoß
  • Fahrsituation (z. B. Rangieren, Verkehrslärm, Musik)
  • Fahrzeugtyp und Dämmung

Je nach Fall kann ein anwaltlich beantragtes Gutachten helfen, die fehlende Wahrnehmbarkeit zu belegen.

Wichtig ist außerdem: Auch ein Irrtum kann im Einzelfall relevant sein – etwa wenn Sie den Vorfall zwar bemerkt, aber irrtümlich nicht als unfallrelevanten Schaden eingeordnet haben. Ob dadurch der erforderliche Vorsatz entfällt, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Ein wegweisendes Urteil zu „Fahrerflucht nicht bemerkt”
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht darf nicht durch eine zu weite Auslegung von § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle ausgedehnt werden, in denen sich jemand unvorsätzlich vom Unfallort entfernt hat.

Mit anderen Worten: Wer einen Unfall tatsächlich nicht bemerkt, darf nicht über einen „Umweg“ wie ein vorsätzlich Handelnder bestraft werden. Die Entscheidung kann in der Verteidigung ein wichtiger Anknüpfungspunkt sein.


Fahrerflucht nicht bemerkt: Wie kann ich mich verteidigen?


Eine Fahrerflucht hat oft nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Folgen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners zwar in der Regel zunächst, kann den eigenen Versicherungsnehmer danach aber in Regress nehmen – häufig bis zu 5.000 Euro. Bei zusätzlich festgestelltem Alkoholeinfluss kann auch ein höherer Rückgriff (bis zu 10.000 Euro) im Raum stehen.

Noch problematischer ist oft die Kasko-Versicherung (Teil- oder Vollkasko): Bei einer rechtskräftig festgestellten Unfallflucht kann sie die Leistung für den eigenen Fahrzeugschaden ganz oder teilweise verweigern. Zudem kommt je nach Vertrag und Einzelfall auch eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrags in Betracht.

Für Unfallverursacher bedeutet das: Selbst wenn die Versicherung den Fremdschaden zunächst übernimmt, kann eine Fahrerflucht am Ende teuer werden – durch Regress, Leistungskürzungen und möglichen Vertragsverlust.


Fazit


Fahrerflucht – juristisch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – ist eine Straftat. Wer nach einem Unfall wegfährt, ohne eine Klärung zu ermöglichen, riskiert ein Strafverfahren.

Das bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht sofort verlassen. Bleiben Sie dort und geben Sie dem Geschädigten Ihren Namen, Ihre Adresse und das Kennzeichen. Ist der andere Beteiligte nicht da (z. B. bei einem Parkrempler), warten Sie eine angemessene Zeit und melden Sie den Vorfall anschließend bei der Polizei.

Für das Strafmaß kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend sind vor allem die Schadenshöhe, ein möglicher Personenschaden, das Verhalten nach dem Unfall sowie etwaige Vorbelastungen. Je nach Konstellation drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch versicherungsrechtliche Nachteile sind möglich.

Gerade bei vermeintlich kleinen Blechschäden wird das Risiko häufig unterschätzt. Wird Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen, sollten Sie den Sachverhalt frühzeitig von einem Anwalt prüfen lassen.

Ihnen drohen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot?

*Laut einer Studie sind 56 % der Bußgeldbescheide fehlerhaft.



Die häufigsten Fragen zur Fahrerflucht

Muss ich immer die Polizei rufen, um mich nicht wegen Fahrerflucht strafbar zu machen? +

Nein, nicht immer. Wenn der Geschädigte vor Ort ist, können Sie die erforderlichen Angaben auch direkt austauschen. Ist niemand da (z. B. beim Parkrempler), müssen Sie aber eine angemessene Zeit warten. Erscheint niemand, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – in der Praxis meist durch eine Meldung bei der Polizei.

Wie lange muss ich warten, bevor ich mich vom Unfallort entfernen darf? +

Wie lange Sie am Unfallort bleiben müssen, hängt von den Umständen ab – etwa von Tageszeit, Ort und Schaden. Als Orientierung gilt: tagsüber in belebten Gegenden meist mindestens 30 Minuten, nachts oder an abgelegenen Orten etwa 20 Minuten. Bei größeren Schäden sollten Sie deutlich länger warten – im Zweifel bis Polizei oder Rettungskräfte eintreffen.

Was ist der Unfallort? +

Der Unfallort ist nicht nur der exakte Anstoßpunkt, sondern die Unfallstelle mit unmittelbarer Umgebung, in der die Beteiligten anhalten, warten und Feststellungen ermöglichen müssen. Wer sich aus diesem Bereich entfernt, kann den Tatbestand des § 142 StGB erfüllen.

Zählt es als Unfallflucht, wenn ich mit dem Einkaufswagen gegen ein Auto fahre? +

Ja, auch das kann als Fahrerflucht gewertet werden. Wenn Sie mit einem Einkaufswagen ein geparktes Auto beschädigen und sich entfernen, ohne Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen und den Vorfall nicht melden, kann der Tatbestand erfüllt sein.

Kann mir der Führerschein entzogen werden bei Fahrerflucht? +

Ja, der Führerscheinentzug kann drohen. Besonders bei Personenschaden oder erheblichem Sachschaden steigt das Risiko deutlich.

Kann ein Fahrverbot bei einer Fahrerflucht verhängt werden? +

Ja, ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe nach § 44 StGB zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Dauer beträgt 1 bis 6 Monate und richtet sich nach der Schwere des Falls.


* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013


Quellen & weiterführende Hinweise
Redakteurin Stolle-RG

Burcu Bostan

Redakteurin

Burcu arbeitet als Redakteurin bei der Stolle Rechtsanwaltsgesellschaft und bereitet rechtliche Themen verständlich auf, damit Sie schnell Antworten auf Ihre Fragen erhalten.
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