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Urteil des Amtsgericht München
Falschparkerin trägt Mitschuld an Unfall
- Auch auf unmarkierten Parkplätzen sind Autofahrer verpflichtet, rücksichtsvoll zu parken und Durchfahrten freizuhalten.
- Wer andere Verkehrsteilnehmer durch seine Parkweise behindert, verstößt gegen die grundlegenden Verhaltensregeln im Straßenverkehr.
- Bei einem Unfall kann ein falsch abgestelltes Fahrzeug eine Mitschuld begründen.
- Das Amtsgericht München bewertete das Mitverschulden im konkreten Fall mit 20 Prozent.
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Az. 344 C 8946/25 – AG München
Amtsgericht MünchenUrteil zur Mitschuld bei Parkplatzunfällen; zuletzt abgerufen am 20.03.2026.
Fehlende Markierungen sind kein Freifahrtschein fürs beliebige Parken. Nach Ansicht des Amtsgerichts München bleibt die Rücksichtspflicht bestehen – auch von geparkten Autos kann eine Gefahr ausgehen.
Unfall auf Parkplatz: Falschparken wird zum Risiko
Das Urteil des Amtsgericht München zeigt, dass auch ein stehendes Fahrzeug zur Haftungsfalle werden kann (Az. 344 C 8946/25). Auslöser war ein Unfall auf einem Schwimmbadparkplatz in Unterschleißheim.
Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug so abgestellt, dass die vorgesehene Wendespur blockiert war. Andere mussten daher über eine Strecke von rund 30 Metern rückwärts rangieren – mit Folgen: Beim Ausparken kam es zur Kollision mit dem abgestellten Auto.
Versicherung kürzt – Gericht bestätigt Mitschuld
Der entstandene Schaden lag bei über 6.000 Euro. Die Halterin des parkenden Fahrzeugs verlangte vollständigen Ersatz, erhielt von der gegnerischen Versicherung jedoch nur einen Teilbetrag.
Die Begründung: Die Parkweise habe den Verkehrsablauf erheblich gestört und damit zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation im Grundsatz, reduzierte die angenommene Mitschuld jedoch auf 20 Prozent. Entscheidend war, dass die Fahrerin durch ihr Verhalten eine riskante Verkehrssituation geschaffen hatte.
Rücksichtspflicht gilt auch ohne Markierungen
Das Gericht stellte klar, dass fehlende Bodenmarkierungen keine freie Parkplatzwahl bedeuten. Die blockierte Durchfahrt sei eindeutig erkennbar gewesen, unter anderem durch einen erhöhten Bordstein.
Wer solche Bereiche zustellt, behindert andere Verkehrsteilnehmer unzulässig. Auch der Hinweis auf übliche Parkpraktiken ließ das Gericht nicht gelten: Entscheidend sei allein, ob andere gefährdet oder unnötig eingeschränkt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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