Unfall auf Parkplatz: Falschparken wird zum Risiko
Das Urteil des Amtsgericht München zeigt, dass auch ein stehendes Fahrzeug zur Haftungsfalle werden kann (Az. 344 C 8946/25). Auslöser war ein Unfall auf einem Schwimmbadparkplatz in Unterschleißheim.
Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug so abgestellt, dass die vorgesehene Wendespur blockiert war. Andere mussten daher über eine Strecke von rund 30 Metern rückwärts rangieren – mit Folgen: Beim Ausparken kam es zur Kollision mit dem abgestellten Auto.
Versicherung kürzt – Gericht bestätigt Mitschuld
Der entstandene Schaden lag bei über 6.000 Euro. Die Halterin des parkenden Fahrzeugs verlangte vollständigen Ersatz, erhielt von der gegnerischen Versicherung jedoch nur einen Teilbetrag.
Die Begründung: Die Parkweise habe den Verkehrsablauf erheblich gestört und damit zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation im Grundsatz, reduzierte die angenommene Mitschuld jedoch auf 20 Prozent. Entscheidend war, dass die Fahrerin durch ihr Verhalten eine riskante Verkehrssituation geschaffen hatte.
Rücksichtspflicht gilt auch ohne Markierungen
Das Gericht stellte klar, dass fehlende Bodenmarkierungen keine freie Parkplatzwahl bedeuten. Die blockierte Durchfahrt sei eindeutig erkennbar gewesen, unter anderem durch einen erhöhten Bordstein.
Wer solche Bereiche zustellt, behindert andere Verkehrsteilnehmer unzulässig. Auch der Hinweis auf übliche Parkpraktiken ließ das Gericht nicht gelten: Entscheidend sei allein, ob andere gefährdet oder unnötig eingeschränkt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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