Ein Mann wollte trotz knapp zwei Promille aus einem Parkhaus fahren. Doch an der Schranke war Schluss. Dass die Fahrt nur im Parkhaus stattfand, schützte ihn nicht vor einer Strafe.
- Eine Alkoholfahrt ist nicht erst auf der öffentlichen Straße strafbar, sondern kann auch innerhalb eines Parkhauses rechtliche Folgen haben.
- Im konkreten Fall verhinderte eine Mitarbeiterin die Weiterfahrt, indem sie die Ausfahrtsschranke sperrte.
- Das BayObLG bestätigte die Verurteilung, weil das Parkhaus für Kunden und Fußgänger weiterhin öffentlich zugänglich war.
Fast zwei Promille im Parkhaus
Ein Mann aus Nürnberg wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus fahren. Dabei war er erheblich alkoholisiert. Eine später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.
Der Zustand des Fahrers blieb nicht unbemerkt. Eine Mitarbeiterin des Parkhauses griff ein und sperrte die Ausgangsschranke. Dadurch konnte der Mann das Parkhaus nicht verlassen, bis die Polizei den Vorfall feststellen konnte.
Vor Gericht hatte die kurze Fahrt dennoch Folgen. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Mann wegen Alkohol am Steuer zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Sperrfrist lag bei drei Monaten.
Auch in den nächsten Instanzen blieb der Angeklagte ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf seine Berufung. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung schließlich ebenfalls (Az. 204 StRR 102/26).
Gericht ordnet Parkhaus als Verkehrsraum ein
Im Kern ging es vor dem BayObLG um die Frage, ob eine Fahrt im Parkhaus überhaupt als Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr gelten kann. Der Angeklagte vertrat die Ansicht, er sei nicht im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs gewesen. Schließlich habe er das private Parkhaus wegen der gesperrten Schranke nicht verlassen können.
Das Gericht überzeugte diese Argumentation nicht. Nach Auffassung des BayObLG kann ein Parkhaus während der Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsraum sein. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob die Fläche privat betrieben wird. Maßgeblich ist, ob sie einem nicht fest begrenzten Personenkreis offensteht.
Im konkreten Fall waren die Einfahrtschranken weiterhin geöffnet. Auch Fußgänger konnten das Parkhaus betreten und verlassen. Die kurzfristig gesperrte Ausfahrt änderte daher nichts daran, dass der Bereich weiterhin als öffentlich zugänglich bewertet wurde.
Damit blieb die Verurteilung bestehen. Das BayObLG stellte klar, dass eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann strafbar sein kann, wenn sie sich ausschließlich in einem Parkhaus abspielt. Die öffentliche Straße muss dafür nicht zwingend erreicht werden.
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Quellen & weiterführende Hinweise
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BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026, Az. 204 StRR 102/26
Rechtsprechungsnachweis zum Beschluss des BayObLG zur Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus; zuletzt abgerufen am 26.06.2026.
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