Ein Fingertipp auf der A59 – schon ein Verstoß?
Polizisten beobachteten im März 2024 auf der A59 einen 46-jährigen Autofahrer, der typische Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Auf den ersten Blick wirkte die Szene wie ein klassischer
Handyverstoß – vor Gericht stellte sich jedoch heraus, dass der Mann eine E-Zigarette mit Touchdisplay bediente.
Die zuständige Bußgeldstelle setzte ein Bußgeld von 150 Euro
sowie einen Punkt in Flensburg fest; das Amtsgericht Siegburg bestätigte diese Entscheidung. Auch die Rechtsbeschwerde zum OLG Köln blieb für den Betroffenen ohne Erfolg:
- Die Richter stellten klar, dass bereits die Anpassung der Leistung an der E-Zigarette über das Touchdisplay den Tatbestand erfüllt. Konsequenz: Bußgeld und Punkt bleiben bestehen (Az.: III-1 ORbs 139/25)
Die Rechtslage im Überblick
§ 23 Abs. 1a StVO untersagt die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt, wenn sie aufgenommen oder gehalten werden oder wenn ihre Berührungsbildschirme bedient werden – und zwar immer dann, wenn dafür der Blick von der Fahrbahn abgewendet werden muss. Ziel der Vorschrift ist eindeutig: Ablenkungen vom Verkehrsgeschehen verhindern.
Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtsprechung ein, die bereits fest verbaute Fahrzeugtouchscreens erfasst: Auch dort führt die Interaktion mit dem Bildschirm zu einer relevanten Abwendung von Blick und Aufmerksamkeit vom Verkehr.
Welche Folgen das Urteil für andere Displays hat
Die Tragweite des Beschlusses beschränkt sich nicht auf E-Zigaretten. Wer während der Fahrt irgendein elektronisches Gerät bedient, begibt sich rechtlich schnell in eine gefährliche Zone – egal, ob Smartphone, zusätzlich eingebautes Navigationsgerät, Smartwatch oder Bordmonitor.
Entscheidend ist, dass der Blick von der Straße weggeht und durch den Fingertipp eine Funktion ausgelöst oder eine Information abgerufen wird. Die Kölner Entscheidung zieht damit die Grenze für scheinbar harmlose
„kurz mal eben“-Aktionen deutlich schärfer: Ein einziger Fingertipp kann genügen.
Tipps für Betroffene
Bußgeldbescheid genau prüfen: Passen die Angaben zu Gerät, Situation und konkreter Bedienhandlung?
Wurde tatsächlich ein Berührungsbildschirm genutzt – oder handelte es sich um eine zulässige, sehr kurze Bedienung ohne erheblichen Blickabzug?
Fristen beachten: Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen
Einspruch eingelegt werden.
Rechtliche Bewertung einholen: Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann prüfen, ob Besonderheiten des Falls
(z. B. Beweisprobleme, Beobachtungs- oder Messfehler, Einordnung des Geräts) eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie ermöglichen.


