Unfallflucht mit Miles-Carsharing-Auto – kein Führerscheinentzug
Wer nach einem Verkehrsunfall einfach weiterfährt, riskiert ein Strafverfahren wegen § 142 StGB. In vielen Fällen droht zusätzlich der Verlust der Fahrerlaubnis. Genau mit dieser Frage musste sich nun das Landgericht (LG) Berlin I beschäftigen.
Besonders interessant: Der Unfall wurde mit einem Miles-Carsharing-Fahrzeug verursacht. Trotzdem entschieden die Richter, dass der Mann seinen Führerschein zurückbekommt. Ausschlaggebend war die Frage, ob der Schaden am Carsharing-Auto überhaupt als relevanter Fremdschaden zählt.
Kollision auf Parkplatz – Fahrer verlässt Unfallstelle
Der Vorfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts. Der Fahrer eines Miles-Fahrzeugs wollte ausfahren und übersah dabei offenbar ein bevorrechtigtes Auto. Es kam zum Zusammenstoß.
Nach dem Unfall hielt der Mann zwar kurz an, fuhr anschließend jedoch davon, ohne seine Daten anzugeben oder auf die Polizei zu warten. Die Berliner Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen wegen Unfallflucht ein.
Amtsgericht zog den Führerschein zunächst ein
Weil die Ermittler von einer Straftat ausgingen, beantragte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB. Das Amtsgericht Tiergarten folgte diesem Antrag zunächst. Der Mann musste seinen Führerschein abgeben. Gegen diese Entscheidung legte er allerdings Beschwerde ein – mit Erfolg.
Die entscheidende Frage: Wie hoch war der Fremdschaden?
Vor dem Landgericht kam es vor allem auf die Höhe des entstandenen Schadens an. Hintergrund ist die Rechtsprechung zu erheblichen Sachschäden bei Fahrerflucht. Erst ab einer Schadenshöhe von etwa 1.500 Euro kommt ein Fahrerlaubnisentzug in der Regel infrage.
Der Schaden am Auto der anderen Unfallbeteiligten lag hier allerdings nur bei rund 1.000 Euro. Deshalb sollte zusätzlich der Schaden am Miles-Fahrzeug berücksichtigt werden.
LG Berlin I: Carsharing-Schaden zählt nicht mit
Genau an diesem Punkt widersprach das LG Berlin I der Staatsanwaltschaft. Nach Auffassung der Richter dient § 142 StGB vor allem dazu, die Ansprüche anderer Unfallbeteiligter zu sichern.
Der Schaden am selbst genutzten Fahrzeug reicht dafür grundsätzlich nicht aus – selbst dann nicht, wenn das Auto einem Carsharing-Anbieter gehört.
Warum Carsharing eine besondere Rolle spielte
Nach Ansicht der Kammer lassen sich Schäden bei Carsharing-Fahrzeugen in der Regel gut nachvollziehen. Nutzer müssen neue Schäden melden, Vorschäden werden dokumentiert und auch der Vermieter kann Kontrollen durchführen.
Deshalb bestehe bei solchen Fahrzeugen kein besonderes Bedürfnis, direkt am Unfallort Beweise zu sichern. Das wirtschaftliche Risiko liege letztlich beim Vermieter des Fahrzeugs.
Fahrer erhält Führerschein zurück
Für den Beschuldigten bedeutete die Entscheidung einen wichtigen Erfolg: Er bekam seine Fahrerlaubnis zurück. Das Landgericht entschied allerdings nur über die vorläufige Maßnahme, nicht über die eigentliche Strafbarkeit.
Ob es später tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kommt, bleibt weiterhin offen. Die vollständige Entscheidung des Gerichts ist unter Az. 502 Qs 6/26 nachzulesen.


