Ab wann gilt man als fahruntüchtig?
Im deutschen Verkehrsrecht wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Promillewert, sondern auch das konkrete Verhalten im Straßenverkehr.
Schon ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten – etwa unsichere Fahrweise, Rotlichtverstöße oder ein Unfall. In solchen Fällen droht eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Wird die 0,5-Promille-Grenze erreicht oder überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Rechtsgrundlage ist § 24c StVG. Die Konsequenzen: mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Gerade rund um Karneval sollten Verkehrsteilnehmer bedenken: Auch scheinbar geringe Alkoholmengen können erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Besondere Regeln für Fahranfänger
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren schreibt der Gesetzgeber eine strikte 0,0-Promille-Grenze vor.
Alkohol am Steuer stellt einen sogenannten A-Verstoß dar. Neben den Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog 2026 drohen in der Regel eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die verpflichtende Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Gerade junge Fahrer unterschätzen häufig die Tragweite dieser Folgen.
Restalkohol am Morgen danach
Alkohol wirkt länger, als viele annehmen. Selbst wenn man sich am nächsten Morgen wieder fit fühlt, kann noch Restalkohol im Blut vorhanden sein.
Als grober Richtwert gilt: Der menschliche Körper baut durchschnittlich etwa 0,1 Promille pro Stunde ab. Faktoren wie Körpergewicht, Geschlecht oder Trinkmenge können diesen Wert jedoch erheblich beeinflussen. Wer unsicher ist, sollte das Fahrzeug stehen lassen.
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Nutzen Sie unseren Promillerechner für eine erste Orientierung zu Ihrem möglichen Blutalkoholwert.
Kostümiert ans Steuer?
Nicht nur Alkohol kann problematisch sein. Wer mit Maske, Perücke oder Gesichtsverhüllung fährt und dadurch Sicht oder Gehör beeinträchtigt, verstößt gegen § 23 StVO. Auch ohne Alkoholkonsum droht in solchen Fällen ein Verwarnungsgeld.
Kommt es unter diesen Umständen zu einem Unfall, kann die Versicherung eine grobe Fahrlässigkeit annehmen. Das kann dazu führen, dass die Kaskoversicherung ihre Leistungen reduziert oder vollständig verweigert.
Wer die närrischen Tage genießen möchte, sollte daher rechtzeitig alternative Transportmöglichkeiten wie Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel einplanen. So lassen sich unnötige Risiken im Straßenverkehr vermeiden.


