Der zugrunde liegende Verkehrsfall
In dem entschiedenen Fall fuhr eine Autofahrerin bei Grün über die Haltelinie, musste jedoch kurz darauf wegen stockenden Verkehrs anhalten. Nach den gerichtlichen Feststellungen befand sich das Fahrzeug noch außerhalb des geschützten Kreuzungsbereichs.
Als der Verkehr wieder in Bewegung kam, wartete die Fahrerin mehrere Sekunden, während der Querverkehr bereits Grün hatte und in die Kruezung fuhr. Sie setzte ihre Fahrt fort und bog ab – dabei kam es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug.
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Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Juli 2025 kann ein Rotlichtverstoß auch dann vorliegen, wenn die Haltelinie bei Grün passiert wurde, der Fahrer aber noch nicht in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren ist (AZ: 201 ObOWi 407/25).
Ab wann gilt ein Rotlichtverstoß?
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts entsteht ein Haltegebot, wenn die Ampel auf Rot umschaltet, bevor der geschützte Kreuzungsraum erreicht ist. Das gilt selbst dann, wenn der Fahrer die Ampel nicht mehr sehen kann.
Wer sich also noch vor der eigentlichen Kreuzung befindet, muss mit dem Phasenwechsel auf Rot rechnen – insbesondere dann, wenn der Querverkehr bereits freigegeben ist.
Was zählt zum geschützten Kreuzungsbereich?
Der geschützte Bereich einer Kreuzung umfasst nicht nur die Fahrbahn für Kraftfahrzeuge. Maßgeblich sind die sogenannten Fluchtlinien der Kreuzung, die auch Fußgängerüberwege, Radfurten oder angrenzende Verkehrsflächen einbeziehen können.
Eine Verurteilung setzt daher eine präzise Feststellung der örtlichen Gegebenheiten sowie der exakten Fahrzeugposition voraus. Pauschale Annahmen reichen nicht aus.
Bedeutung für betroffene Autofahrer
Die Entscheidung macht deutlich, wie fein die rechtliche Abgrenzung beim Rotlichtverstoß sein kann. Für Betroffene ist eine sorgfältige Prüfung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht entscheidend: Messung, Verkehrsführung und Beweisführung sollten genau hinterfragt werden.


