Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Bamberg befasste sich mit einer Geschwindigkeitsmessung durch PoliScan speed M1 HP aus einem Enforcement Trailer.
  • Der Einsatz aus einem mobilen Spezialanhänger macht die Messung nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch unverwertbar.
  • Die Messung kann grundsätzlich weiterhin als standardisiertes Messverfahren behandelt werden.
  • Betroffene sollten einen Bußgeldbescheid trotzdem prüfen lassen, weil konkrete Messfehler weiterhin relevant sein können.

Entscheidung im Überblick

Gericht Oberlandesgericht Bamberg
Entscheidungsdatum 12.03.2019
Aktenzeichen 2 Ss OWi 67/19
Verfahrensart Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Messgerät PoliScan speed M1 HP
Thema Geschwindigkeitsmessung aus einem Enforcement Trailer
Fundstellen juris; ZAP 9/2019, ZAP EN-Nr. 283/2019; Rechtsprechungsnachweis bei dejure
Kernaussage Der Betrieb aus einem Enforcement Trailer steht der Einordnung als standardisiertes Messverfahren grundsätzlich nicht entgegen.

Worum ging es in dem Verfahren?

In dem Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan speed M1 HP. Das Gerät war nicht klassisch auf einem Stativ oder in einer festen Messkabine eingesetzt, sondern befand sich in einem sogenannten Enforcement Trailer. Dabei handelt es sich um einen mobilen Spezialanhänger, in dem die Messanlage verbaut ist.
Der Betroffene wandte sich gegen die Verwertung der Messung. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Messung aus einem Enforcement Trailer noch als standardisiertes Messverfahren behandelt werden darf, obwohl die Gebrauchsanweisung den Einsatz aus einem solchen Anhänger nicht ausdrücklich als eigene Einsatzform aufführte.

Was hat das OLG Bamberg entschieden?

Das OLG Bamberg stellte klar, dass der Einsatz aus einem Enforcement Trailer die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht automatisch ausschließt. Entscheidend sei nicht allein, ob die Gebrauchsanweisung den Trailer ausdrücklich erwähnt. Maßgeblich sei vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Einsatzes das Messergebnis verfälschen kann.
Nach Auffassung des Gerichts lagen solche Anhaltspunkte nicht vor. Die Messung wurde daher nicht allein wegen des Trailer-Einsatzes als fehlerhaft angesehen. Für die Praxis bedeutet das: Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Blitzer in einem Enforcement Trailer untergebracht war.

Was bedeutet standardisiertes Messverfahren?

Ein standardisiertes Messverfahren liegt vor, wenn ein technisches Messverfahren bei richtiger Bedienung und unter gleichen Voraussetzungen grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert. Gerichte dürfen dann regelmäßig davon ausgehen, dass das Messergebnis verwertbar ist, wenn das Gerät geeicht war und nach den Vorgaben eingesetzt wurde.
Für Betroffene ist diese Einordnung wichtig. Denn bei einem standardisierten Messverfahren reicht es meist nicht aus, die Messung pauschal zu bestreiten. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, Bedienungsfehler oder sonstige Unregelmäßigkeiten vorgetragen werden.

Warum ist die Entscheidung für Blitzer-Anhänger wichtig?

Enforcement Trailer werden in vielen Städten, Gemeinden und auf Autobahnen eingesetzt. Sie können über längere Zeiträume an einem Standort stehen und ermöglichen eine automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung. Für Betroffene ist oft nicht sofort erkennbar, dass es sich um eine Messanlage handelt.
Die Entscheidung des OLG Bamberg stärkt die behördliche Praxis beim Einsatz solcher Anhänger. Gleichzeitig bedeutet sie nicht, dass jede Messung aus einem Enforcement Trailer automatisch richtig ist. Auch bei einem standardisierten Messverfahren muss die konkrete Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden sein.

Welche Fehler können trotzdem relevant sein?

Auch wenn PoliScan-Messungen häufig als standardisiertes Messverfahren behandelt werden, sollte der Einzelfall geprüft werden. Relevant können insbesondere folgende Punkte sein:
  • war das Messgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht?
  • wurde das Gerät entsprechend den Vorgaben aufgebaut und bedient?
  • war der Messbeamte ausreichend geschult?
  • passen Messfoto, Messwert und Zuordnung zum Fahrzeug?
  • wurde der richtige Toleranzwert abgezogen?
  • war die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung eindeutig erkennbar?
  • gibt es Hinweise auf Reflexionen, Mehrfacherfassungen oder Zuordnungsprobleme?
  • wurde vollständige Akteneinsicht gewährt?
  • liegen Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und Statistikdatei vollständig vor?

Was bedeutet die Entscheidung für den Einspruch?

Die Entscheidung macht deutlich: Ein Einspruch sollte nicht nur darauf gestützt werden, dass der Blitzer in einem Anhänger stand. Dieser Einwand allein wird nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg regelmäßig nicht ausreichen.
Trotzdem kann sich ein Einspruch lohnen. Gerade bei drohenden Punkten, einem Fahrverbot oder hohen Bußgeldern sollte geprüft werden, ob die konkrete Messung angreifbar ist. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Messunterlagen auf Fehler untersuchen.

Zusammenhang mit Geschwindigkeitsverstößen

Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurden. Je nach Höhe der Überschreitung drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Besonders kritisch wird es, wenn die Messung zu einem Regelfahrverbot führt. Das kann zum Beispiel bei erheblichen Tempoverstößen innerorts oder außerorts der Fall sein. Dann sollte die Messung nicht ungeprüft akzeptiert werden.
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Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei modernen Messsystemen nicht automatisch von einer Unverwertbarkeit ausgehen, nur weil sich der technische Einsatz weiterentwickelt. Für die Verteidigung bedeutet das: Pauschale Einwände gegen den Enforcement Trailer reichen meistens nicht aus.
Stattdessen kommt es darauf an, konkrete Fehler, konkrete Zweifel und konkrete Abweichungen herauszuarbeiten. Entscheidend ist daher die vollständige Prüfung der Messakte. Dazu gehören unter anderem Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis, Beschilderung, Messfoto und die Frage, ob die Zuordnung zum betroffenen Fahrzeug sicher ist.

Häufige Fragen zur Entscheidung des OLG Bamberg

Ist eine Messung aus einem Enforcement Trailer automatisch unwirksam? +
Nein. Nach der Entscheidung des OLG Bamberg ist eine Messung mit PoliScan speed M1 HP nicht allein deshalb unwirksam, weil sie aus einem Enforcement Trailer heraus erfolgt.
Was ist ein Enforcement Trailer? +
Ein Enforcement Trailer ist ein mobiler Spezialanhänger, in dem ein Messgerät verbaut ist. Er kann an unterschiedlichen Messstellen abgestellt werden und dient insbesondere der Geschwindigkeitsüberwachung.
Kann man gegen eine PoliScan-Messung trotzdem Einspruch einlegen? +
Ja. Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn konkrete Fehler bei der Messung, der Bedienung, der Eichung, der Beschilderung, der Fahreridentifizierung oder der Akteneinsicht vorliegen.
Was bedeutet standardisiertes Messverfahren? +
Ein standardisiertes Messverfahren bedeutet, dass Gerichte bei ordnungsgemäßer Anwendung grundsätzlich von einem zuverlässigen Messergebnis ausgehen dürfen. Betroffene müssen dann konkrete Anhaltspunkte für Fehler vortragen.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten? +
Spätestens wenn Punkte, ein Fahrverbot, eine Probezeitmaßnahme oder ein hohes Bußgeld drohen, sollte der Bußgeldbescheid anwaltlich geprüft werden.

Quellen und Fundstellen

Die Darstellung auf dieser Seite beruht auf veröffentlichten Rechtsprechungsnachweisen und juristischen Besprechungen zur Entscheidung des OLG Bamberg vom 12.03.2019.
  • OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19, Rechtsprechungsnachweis bei dejure.org.
  • ZAP/Haufe: Standardisiertes Messverfahren: PoliScanspeed aus „Enforcement Trailer“, ZAP 9/2019, ZAP EN-Nr. 283/2019, abrufbar bei Haufe.
  • Burhoff online: Besprechung der Entscheidung unter dem Titel „OWI II: PoliscanSpeed aus Enforcement Trailer“ vom 11.04.2019, abrufbar im Burhoff-Blog.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrsrecht. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.