Welche Feiertage sind betroffen?
Die geplante Neuregelung betrifft Fronleichnam, den Reformationstag und Allerheiligen. An den Sonn- und Feiertagen, an denen das Fahrverbot bundesweit gilt, soll sich dagegen nichts ändern.
Bislang gelten für diese drei Feiertage je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. So dürfen Lkw etwa an Fronleichnam in Nordrhein-Westfalen und Bayern nicht unterwegs sein, während der Güterverkehr an diesem Tag beispielsweise in Niedersachsen oder Berlin nicht von einem Feiertagsfahrverbot betroffen ist.
Für Transportunternehmen macht das die Planung von Fahrten über Ländergrenzen hinweg komplizierter. Touren müssen an die jeweils geltenden Feiertage angepasst werden. Mit der geplanten Änderung soll dieser Unterschied zwischen den Bundesländern künftig wegfallen.
Das gilt beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Die rechtliche Grundlage für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot findet sich in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). An den betreffenden Sonntagen und Feiertagen gilt die Regelung jeweils von Mitternacht bis 22 Uhr.
Das Verbot betrifft Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen. Ebenfalls erfasst sind Lkw mit Anhänger, wenn sie gewerblich Güter transportieren. Nicht unter die Regelung fallen beispielsweise Wohnmobile, Pkw mit Anhänger oder private Fahrten mit einem Lkw.
Für bestimmte Transporte sieht die Regelung zudem Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem Fahrten mit leicht verderblichen Lebensmitteln. Auch Einsatzfahrzeuge sind vom Fahrverbot ausgenommen.
An diesen Feiertagen gilt das Fahrverbot bundesweit
Unabhängig von den regionalen Regelungen besteht an mehreren Feiertagen ein bundesweit geltendes Lkw-Fahrverbot. Dazu zählen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Die geplante Lockerung bezieht sich ausschließlich auf Fronleichnam, den Reformationstag und Allerheiligen. Andere Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern gelten, sind bereits heute vom regionalen Fahrverbot ausgenommen.
Dazu gehören beispielsweise Heilige Drei Könige am 6. Januar, Mariä Himmelfahrt am 15. August, der Internationale Frauentag, der Weltkindertag und der Buß- und Bettag.
Samstags gelten im Sommer zusätzliche Fahrverbote
Zusätzlich zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es während der Sommermonate eine weitere Einschränkung für den Lkw-Verkehr. Vom 1. Juli bis zum 31. August gilt an Samstagen ein zusätzliches Fahrverbot auf zahlreichen stark frequentierten Autobahnen und Bundesstraßen.
Betroffen sind Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr. Sie dürfen die entsprechenden Strecken samstags zwischen 7 und 20 Uhr nicht befahren.
Zu den betroffenen Verkehrsachsen gehören unter anderem Abschnitte der A1, A3, A5, A7, A8 und A9. An dieser sogenannten Ferienregelung soll sich durch die geplante Neuregelung nichts ändern.
Bußgeld bei Verstößen
Wer das geltende Sonn- oder Feiertagsfahrverbot missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für den Fahrer werden derzeit 120 Euro fällig. Gegen den Halter kann ein Bußgeld in Höhe von 570 Euro verhängt werden.
Punkte in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog für einen entsprechenden Verstoß nicht vor.
Fazit
Die geplante Änderung betrifft lediglich drei regionale Feiertage: Fronleichnam, den Reformationstag und Allerheiligen. Das bundesweit geltende Sonn- und Feiertagsfahrverbot bleibt ebenso bestehen wie die zusätzlichen Fahrverbote an Samstagen während der Ferienzeit.
Für Speditionen könnte die Neuregelung dennoch eine Erleichterung bringen. Vor allem bei Fahrten, die über mehrere Bundesländer hinweg geplant werden, dürfte die Tourenplanung künftig einfacher und übersichtlicher werden.


