Auf Parkplätzen gilt nicht immer „rechts vor links“
Ein Parkplatz ist kein gewöhnlicher Straßenverkehrsraum. Wer dort von rechts kommt, hat deshalb nicht automatisch Vorfahrt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Regel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen nur in seltenen Fällen gilt (Urteil vom 22. November 2022, Az.: VI ZR 344/21).
Die Entscheidung betrifft frei zugängliche Parkflächen, wie sie etwa vor Einkaufs- oder Baumärkten zu finden sind. Nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilrichter steht auf solchen Flächen nicht das schnelle Durchfahren, sondern das vorsichtige Rangieren und gegenseitige Rücksichtnehmen im Vordergrund.
Parkplätze haben keinen Straßencharakter
Der konkrete Streit entstand nach einem Unfall auf einem Baumarktparkplatz. Zwei Fahrzeuge stießen dort an einer Kreuzung zweier Fahrgassen zusammen. Die Sicht der Fahrer war durch einen abgestellten Sattelzug eingeschränkt – beide konnten den jeweils anderen Wagen erst spät erkennen.
Der von rechts kommende Autofahrer war überzeugt, dass die Vorfahrtsregel auf seiner Seite lag. Er wollte deshalb nicht für den entstandenen Schaden einstehen und klagte.
Das Berufungsgericht bewertete die Situation anders und verteilte die Verantwortung mit einer Quote von 70 zu 30 Prozent. Nach Einschätzung der Richter war der andere Fahrer in der unübersichtlichen Situation zu schnell unterwegs. Die Frage, ob „rechts vor links“ galt, war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung. Zwar gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf öffentlich zugänglichen Privatflächen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Fahrgasse eines Parkplatzes automatisch wie eine Straße behandelt wird.
Für „rechts vor links“ müsse eine erkennbare Straßenstruktur vorhanden sein. Genau daran fehlte es nach Ansicht des BGH auf dem Baumarktparkplatz.
Denn Parkplätze haben eine andere Funktion als öffentliche Straßen: Sie dienen vor allem dazu, Fahrzeuge abzustellen, einzuparken, zu rangieren oder Waren ein- und auszuladen. Hinzu kommt, dass sich dort häufig Fußgänger zwischen den Fahrzeugen bewegen. Aus diesem Grund sind feste Vorfahrtsregeln laut BGH nicht der entscheidende Maßstab.
We ist vorfahrtsberechtigt?
Trotz der Entscheidung weist der BGH auf ein praktisches Problem hin: Viele Autofahrer gehen davon aus, dass auch auf Parkplätzen „rechts vor links“ gilt. Deshalb müsse jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein anderer Fahrer auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht vertraut.
Im konkreten Fall mussten beide Beteiligten für den Unfall haften. Die Kosten wurden im Verhältnis 30 zu 70 Prozent aufgeteilt. Beide Fahrer waren an der schlecht einsehbaren Stelle zu schnell unterwegs. Da einer von ihnen jedoch deutlich schneller fuhr, fiel sein Anteil an der Schadensverteilung höher aus.


