Für diese Straßen gilt das Lkw-Verbot in den Sommerferien
Wer in den Ferien mit dem Lkw unterwegs ist, muss nicht auf jeder Straße mit einem zusätzlichen Fahrverbot rechnen. Die Sonderregelung für die Reisezeit basiert auf der Ferienreiseverordnung und gilt nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums vom 1. Juli bis zum 31. August. An Samstagen müssen bestimmte Lastwagen zwischen 7 und 20 Uhr auf ausgewählten Strecken stehen bleiben. Betroffen sind vor allem Autobahnen und Bundesstraßen, die zu den viel genutzten Urlaubsrouten gehören.
Auf der Liste stehen unter anderem Teile der A1, A3, A5, A7, A8 und A9. Einschränkungen gibt es außerdem auf bestimmten Abschnitten von Bundesstraßen wie der B31 und B96. Für die Tourenplanung reicht es deshalb nicht aus, lediglich das Datum im Blick zu behalten. Entscheidend ist auch, ob die geplante Route von der Ferienregelung erfasst wird.
Ausnahmen erlauben bestimmte Fahrten
Ein Lkw am Samstag auf einer betroffenen Strecke ist nicht zwangsläufig illegal unterwegs. Das Ferienfahrverbot sieht eine Reihe von Ausnahmen für bestimmte Transporte vor. Dazu gehören beispielsweise ausgewählte Transporte im kombinierten Verkehr, bei denen Güter zwischen Straße, Schiene und Hafen umgeschlagen werden.
Auch bei Lebensmitteln gelten Sonderbestimmungen. Transporte von frischer Milch, Fleisch, Fisch sowie Obst und Gemüse dürfen weiterhin stattfinden. Für Einsatzfahrzeuge gelten ebenfalls Ausnahmen: Bergungs- und Abschleppfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Pannenhilfe können bei dringendem Bedarf auch während der Sperrzeit unterwegs sein.
Am Sonntag gelten andere Regeln
Wer das Samstagsfahrverbot umgeht, sollte bei der weiteren Planung den Sonntag nicht außer Acht lassen. Denn dann greift zusätzlich das allgemeine Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO. Für die betroffenen Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich eine Sperre von 0 bis 22 Uhr. Diese Regelung ist nicht auf die klassischen Ferienverkehrsstrecken beschränkt, sondern gilt bundesweit.
Gerade bei längeren Touren kann die Kombination beider Vorschriften zum Problem werden. Eine Fahrt, die am Samstag auf einer alternativen Strecke noch möglich ist, kann am folgenden Tag bereits unter das allgemeine Fahrverbot fallen. Wer seine Route nur mit Blick auf das Ferienfahrverbot plant, sollte deshalb auch die Sonntagsregelung berücksichtigen.
Bei Verstößen drohen unterschiedliche Konsequenzen
Beim Thema Bußgeld kursiert häufig die Zahl von rund 600 Euro. Diese Summe lässt sich jedoch nicht pauschal auf jeden Verstoß gegen ein Lkw-Fahrverbot übertragen. Beim allgemeinen Sonn- und Feiertagsfahrverbot sieht der Bußgeldkatalog 120 Euro für den Fahrer und 570 Euro für den Halter vor. Ein Eintrag mit Punkten ist in diesem Zusammenhang demnach nicht vorgesehen.
Für das zusätzliche Fahrverbot an Samstagen während der Ferienzeit gelten dagegen geringere Regelsätze. Trotzdem kann eine Kontrolle erhebliche Auswirkungen auf die Weiterfahrt haben. Die Behörden können anordnen, dass der Lkw bis zum Ende der geltenden Verbotszeit nicht weiterfahren darf. Wer morgens auf einer gesperrten Strecke kontrolliert wird, muss deshalb unter Umständen mehrere Stunden Zwangspause einplanen – und verliert entsprechend Zeit auf seiner Tour.


