Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und fragen sich, ob die Behörde den Verkehrsverstoß noch verfolgen durfte? Mit unserem Bußgeld-Verjährungsrechner erhalten Sie mit nur wenigen Klicks eine erste Einschätzung.

Tragen Sie das Tatdatum ein und geben Sie an, ob zwischenzeitlich ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Schon zeigt der Rechner Ihnen, ob eine Verjährung möglich erscheint.

Das Ergebnis dient als erste Orientierung. Ob die Behörde die Verjährung wirksam unterbrochen hat, lässt sich erst anhand der Bußgeldakte feststellen.

Verjährungsrechner

Berechnen Sie überschlägig, wann bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eintreten könnte.

Der Rechner berücksichtigt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten. Unterbrechende behördliche oder gerichtliche Maßnahmen können die Verjährung neu starten.
Leer lassen = heutiges Datum.
Im Unterbrechungsmodus startet die Frist nach jedem erfassten Ereignis neu.
Auf dieser Seite wird mit 6 Monaten gerechnet.

Unterbrechende Maßnahmen

Grundfrist
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Rechnerisches Verjährungsdatum
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Status am Stichtag
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Hinweis: Der Rechner ist nur eine Orientierung. Ob eine Maßnahme die Verjährung tatsächlich unterbrochen hat, lässt sich oft nur über die Bußgeldakte sicher prüfen. Gerade beim Anhörungsbogen kann das Datum der behördlichen Anordnung entscheidend sein.
Gesetzliche Grundlage sind insbesondere § 26 StVG für Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie § 33 OWiG zu Unterbrechungen der Verfolgungsverjährung.

Bußgeld-Verjährungsrechner Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei den betreffenden Verkehrsordnungswidrigkeiten sechs Monate.
  • Die Frist beginnt mit der Beendigung des Verkehrsverstoßes, also am Tattag.
  • Behördliche Maßnahmen können die Verjährung unterbrechen. Danach beginnt die Frist erneut.
  • Der Rechner bietet eine erste Einschätzung, kann aber keine Akteneinsicht und keine rechtliche Einzelfallprüfung ersetzen.

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Die wichtigsten Fragen zum Bußgeld-Verjährungsrechner

Kann ein Bußgeld verjähren?
Ja, ein Bußgeld verjährt in der Regel nach sechs Monaten. Ist die Verjährung eingetreten, dürfen Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nicht mehr angeordnet werden.
Wie lange dauert es, bis ein Bußgeldverfahren verjährt ist?
Für typische Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsvergehen, Handy am Steuer oder zahlreiche Parkverstöße gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Das bedeutet: Wurde innerhalb von sechs Monaten keine behördliche Maßnahme gegen Sie eingeleitet, kann der Verstoß nicht mehr verfolgt werden.
Kann sich die Verjährungsfrist verlängern?
Ja, bestimmte Maßnahmen der Behörde können die laufende Verjährungsfrist unterbrechen bzw. verlängern. Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die gesetzliche Frist von sechs Monaten erneut.


Wie funktioniert der Bußgeld-Verjährungsrechner?


Der Verjährungsrechner fragt folgende Daten ab, die für eine erste Fristberechnung wichtig sind:

  • Das Datum des Verkehrsverstoßes
  • Das Datum eines Anhörungsbogens
  • Das Datum des Bußgeldbescheids
  • Das Datum der Zustellung
  • Mögliche weitere Schreiben oder Verfahrensschritte

Auf Grundlage Ihrer Angaben berechnet der Rechner, wann die reguläre Verjährungsfrist begonnen hat und ob eine von Ihnen angegebene Maßnahme den Fristlauf beeinflusst haben könnte.

Der Rechner kann allerdings nicht feststellen, ob eine behördliche Maßnahme rechtlich wirksam war. Er kennt beispielsweise nicht die internen Verfügungen der Bußgeldstelle und kann nicht prüfen, gegen welche Person eine Anhörung angeordnet wurde. Auch folgende Fragen lassen sich nur anhand der Akte beantworten:

  • Wann wurde die Anhörung angeordnet?
  • Richtete sich die Maßnahme gegen den späteren Betroffenen?
  • Wurde der Bußgeldbescheid rechtzeitig erlassen?
  • Erfolgte die Zustellung innerhalb der gesetzlichen Frist?
  • Sind die behördlichen Vermerke vollständig und nachvollziehbar?

Das angezeigte Ergebnis ist deshalb keine verbindliche Feststellung der Verjährung. Es zeigt Ihnen, ob eine genauere Prüfung sinnvoll sein kann.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Verjährungsfrist


Seit dem 1. Juli 2026 gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten. Damit wurde die vorherige Drei-Monats-Frist verdoppelt. Bußgeldstellen haben seither mehr Zeit, um Messungen auszuwerten, Halterdaten abzufragen, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln und einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

Die Frist betrifft viele alltägliche Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung wie Tempoverstöße oder Handy am Steuer. Die sechsmonatige Frist gilt jedoch nicht für jede denkbare Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Bei Alkohol oder Cannabis am Steuer oder Fahrerflucht können andere Verjährungsregeln gelten.

Wichtig: Auch bei Fällen aus der Übergangszeit rund um den 1. Juli 2026 sollte die anwendbare Rechtslage gesondert geprüft werden.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?


Die Verfolgungsverjährung beginnt, sobald die Ordnungswidrigkeit beendet ist. Bei einem Verkehrsverstoß ist das meist der Tattag. Wurden Sie beispielsweise am 12. August 2026 geblitzt, beginnt die Verjährung nicht erst mit dem Eingang des Anhörungsbogens oder der Zustellung des Bußgeldbescheids. Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Ohne eine wirksame Unterbrechung steht der Behörde eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung. Für eine verlässliche Berechnung reicht es aber nicht aus, nur Tatdatum und Zustelldatum miteinander zu vergleichen. Zwischen diesen Zeitpunkten können Maßnahmen erfolgt sein, die den Fristlauf unterbrochen und neu gestartet haben.

Was unterbricht die Verjährung?


§ 33 OWiG nennt verschiedene Maßnahmen, durch die eine laufende Verjährungsfrist unterbrochen werden kann. Dazu gehören unter anderem:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
  • die behördliche Anordnung einer solchen Vernehmung oder Bekanntgabe,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • der Erlass eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids bei rechtzeitiger Zustellung,
  • der Eingang der Akten beim Amtsgericht,
  • bestimmte richterliche Maßnahmen,
  • die Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die bis dahin verstrichene Zeit wird nicht einfach weitergerechnet. Deshalb ist die Aussage falsch, die Verjährung könne nur ein einziges Mal unterbrochen werden.

Ebenso lässt sich die Gesamtdauer eines Bußgeldverfahrens nicht pauschal auf zwölf Monate oder einen anderen festen Zeitraum begrenzen. Entscheidend ist immer, welche Maßnahmen vorgenommen wurden und ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Was tun, wenn der Rechner eine mögliche Verjährung anzeigt?


Zeigt der Bußgeld-Verjährungsrechner an, dass der Verkehrsverstoß verjährt sein könnte, sollten Sie den Bescheid nicht ignorieren. Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob Sie den Bescheid für verjährt halten.

Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, kann der Bußgeldbescheid rechtskräftig werden. Eine mögliche Verjährung lässt sich dann nicht ohne Weiteres nachträglich geltend machen. Bewahren Sie daher folgende Unterlagen auf:

  • Bußgeldbescheid
  • Briefumschlag
  • Anhörungsbogen, sofern vorhanden
  • Zeugenfragebogen, sofern vorhanden
  • Zustellungsnachweise
  • weiteren Schriftverkehr mit der Behörde

Ein Anwalt kann anschließend prüfen, ob der Einspruch auf die Verjährung, auf Messfehler, auf eine unklare Fahreridentifizierung oder auf andere Mängel gestützt werden kann.

Ist Ihr Bußgeldbescheid verjährt?

Verjährung ist ein wirksamer Grund für einen Einspruch.


Fazit


Bußgeldbehörden haben bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten sechs Monate Zeit, den Fall zu ahnden. Behördliche Maßnahmen müssen rechtzeitig erfolgt, richtig dokumentiert und gegen die richtige Person gerichtet sein. Der Bußgeld-Verjährungsrechner hilft Ihnen dabei, Verfahrensschritte zeitlich einzuordnen. Eine verbindliche Aussage ist jedoch oft erst nach Einsicht in die Bußgeldakte möglich.

Drohen Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot, sollte der Bescheid frühzeitig geprüft werden. Beachten Sie dabei unbedingt die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung.

Die häufigsten Fragen zum Bußgeld-Verjährungsrechner

Wann verjährt ein Bußgeldverfahren? +

Die Verjährungsfrist bei Bußgeldverfahren beträgt zunächst sechs Monate. Ergeht jedoch zum Beispiel ein Bußgeldbescheid, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt wieder von vorn. Einfach gesagt: Die Behörde muss innerhalb der sechsmonatigen Frist aktiv werden. Tut sie das nicht rechtzeitig, darf der Verstoß nicht mehr verfolgt werden.

Gilt beim Bußgeldbescheid jetzt eine Frist von sechs Monaten? +

Nach der hier zugrunde gelegten Rechtslage beträgt die Verjährungsfrist ab dem 1. Juli 2026 sechs Monate.

Wann beginnt die Verjährung bei einem Blitzer? +

Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist das der Zeitpunkt, an dem Sie geblitzt wurden.

Unterbricht jeder Anhörungsbogen die Verjährung? +

Nein, ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht immer. Entscheidend ist, wann die Anhörung angeordnet wurde, gegen welche Person sie sich richtete und ob die Maßnahme ordnungsgemäß dokumentiert ist. Ein Zeugenfragebogen an den Halter hat nicht automatisch dieselbe Wirkung wie eine Anhörung des beschuldigten Fahrers.

Lassen sich Bußgelder und Fahrverbote vermeiden? +

Bußgelder und Fahrverbote sind nicht immer rechtmäßig. Mit professioneller Bußgeldhilfe lässt sich prüfen, ob Sie ein Fahrverbot mit einem Anwalt umgehen können.


* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013


Quellen & weiterführende Hinweise

Noch mehr Informationen rund ums Verkehrsrecht

Ihre Anlaufstellen für Bußgeldkatalog und Verkehrsrecht - geführt von der Kanzlei Stolle.

derbussgeldkatalog.de

Ihr Nachschlagewerk für Bußgelder, Punkte und Fahrverbote

RechtAktuell.org

Beiträge, Einordnungen und Hintergründe zum Verkehrsrecht

 
Redakteurin Stolle-RG

Burcu Bostan

Redakteurin

Burcu arbeitet als Redakteurin bei der Stolle Rechtsanwaltsgesellschaft und bereitet rechtliche Themen verständlich auf, damit Sie schnell Antworten auf Ihre Fragen erhalten.
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