§ 24a StVG ist eine der wichtigsten Vorschriften bei Alkohol, THC und anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr. Die Norm regelt Fälle, in denen das Führen eines Kraftfahrzeugs als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, obwohl noch nicht zwingend eine Straftat vorliegen muss.
Besonders bekannt ist die 0,5-Promille-Grenze. Daneben regelt § 24a StVG auch die Grenze von 0,25 mg/l Atemalkohol sowie den 3,5 ng/ml THC-Grenzwert im Blutserum. Bei Verstößen drohen regelmäßig Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Wer einen Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen oder Bußgeldbescheid wegen Alkohol oder THC am Steuer erhält, sollte Messung, Blutentnahme, Laborwert, Zeitpunkt der Fahrt und rechtliche Einordnung prüfen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 24a StVG regelt Ordnungswidrigkeiten bei Alkohol, THC und bestimmten berauschenden Mitteln im Straßenverkehr.
- Relevant sind insbesondere 0,25 mg/l Atemalkohol, 0,5 Promille Blutalkohol und 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
- Bei einem Verstoß drohen regelmäßig Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Was regelt § 24a StVG?
§ 24a StVG regelt bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol, THC und anderen berauschenden Mitteln. Die Vorschrift unterscheidet insbesondere zwischen Alkoholgrenzen, dem THC-Grenzwert und weiteren berauschenden Mitteln, die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sind.
Wichtig ist: § 24a StVG betrifft Ordnungswidrigkeiten. Das bedeutet aber nicht, dass der Vorwurf harmlos ist. Schon ein Erstverstoß kann ein erhebliches Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot auslösen. Bei Wiederholungstätern steigen die Folgen deutlich.
§ 24a StVG steht eng im Zusammenhang mit § 24 StVG Ordnungswidrigkeiten, § 25 StVG Fahrverbot, § 26 StVG Bußgeldverfahren und bei schwereren Fällen mit § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr.
0,5 Promille und 0,25 mg/l Atemalkohol
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Auch eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt, kann erfasst sein.
Entscheidend ist nicht, ob es bereits zu einem Unfall gekommen ist. Die Ordnungswidrigkeit kann schon durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit entsprechendem Alkoholwert erfüllt sein. Kommen Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder eine konkrete Gefährdung hinzu, kann die Sache strafrechtlich relevant werden.
Atemalkohol
§ 24a StVG nennt 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft als relevante Grenze.
Blutalkohol
Die bekannte Grenze liegt bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
THC
Für THC nennt § 24a StVG einen Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum.
Mischkonsum
THC in Verbindung mit Alkohol kann rechtlich besonders problematisch sein.
THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum
§ 24a StVG enthält inzwischen ausdrücklich einen THC-Grenzwert. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Für Betroffene ist wichtig, dass THC-Werte und Konsumzeitpunkt nicht immer leicht einzuschätzen sind. Der Abbau kann individuell sehr unterschiedlich verlaufen. Faktoren wie Konsumhäufigkeit, Körperzusammensetzung, Stoffwechsel und Zeitpunkt der Blutentnahme können eine Rolle spielen.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zu Cannabis am Steuer und zum THC-Abbau-Rechner.
Mischkonsum: THC und Alkohol zusammen
Besonders streng bewertet wird der Zusammenhang zwischen THC und Alkohol. § 24a StVG enthält eine Regelung für Fälle, in denen ein THC-Verstoß mit Alkoholkonsum zusammentrifft. Dann können höhere Bußgelder drohen als beim einfachen THC-Grenzwertverstoß.
In der Praxis muss genau geprüft werden, welche Werte festgestellt wurden, wann die Fahrt stattfand, wann die Blutprobe entnommen wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
Welche anderen Paragraphen hängen mit § 24a StVG zusammen?
Alkohol- und THC-Verfahren sind häufig komplexer als einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten. Neben dem Grenzwert spielen Fahrverbot, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Probezeit und Registereintragungen eine große Rolle.
Wichtige interne Paragraphen im Zusammenhang mit § 24a StVG
- § 24 StVG Ordnungswidrigkeiten: Allgemeine Bußgeldvorschrift für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
- § 24c StVG Alkohol und Cannabis für Fahranfänger: Wichtig bei Probezeit oder Personen unter 21 Jahren.
- § 25 StVG Fahrverbot: Bei § 24a StVG ist ein Fahrverbot regelmäßig ein zentrales Thema.
- § 26 StVG Bußgeldverfahren: Wichtig für Zuständigkeit, Fristen und Verfolgungsverjährung.
- § 29 StVG: Relevant für Registereintragungen, Tilgung und Punkte im Fahreignungsregister.
- § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr: Bei Fahrunsicherheit kann aus dem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren werden.
- § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: Relevant bei Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.
- § 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei Verkehrsstraftaten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
- § 3 StVO Geschwindigkeit: Alkohol oder THC können die Bewertung von Fahrfehlern und Geschwindigkeit verschärfen.
- § 23 StVO Handy am Steuer: Ablenkung und Alkohol oder THC können zusammen besonders problematisch sein.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot bei § 24a StVG
Verstöße gegen § 24a StVG sind regelmäßig mit spürbaren Folgen verbunden. Nach der Bußgeldkatalog-Verordnung beträgt der Regelsatz beim ersten Verstoß wegen 0,5 Promille oder wegen 3,5 ng/ml THC 500 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Bei Voreintragungen steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich.
| Vorwurf | Mögliche Folgen | Weitere relevante Paragraphen |
|---|---|---|
| 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol erreicht | Regelmäßig Bußgeld, Punkte und Fahrverbot | § 25 StVG, § 29 StVG |
| 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht | Regelmäßig Bußgeld, Punkte und Fahrverbot | § 25 StVG, Cannabis am Steuer |
| THC und Alkohol zusammen | Höhere Geldbuße möglich, Fahrerlaubnisfragen besonders wichtig | § 24c StVG, § 26 StVG |
| Alkohol oder THC mit Fahrfehlern | Prüfung, ob Straftat statt Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird | § 316 StGB, § 315c StGB |
| Wiederholter Alkohol- oder THC-Verstoß | Höheres Bußgeld, längeres Fahrverbot und mögliche Fahrerlaubnismaßnahmen | § 29 StVG, Fahrverbot |
Eine ergänzende Einordnung finden Sie auch auf unseren Seiten zu Alkohol am Steuer, Cannabis am Steuer, Fahrverbot und Punkte in Flensburg.
Messung, Blutprobe und Laborwert
Bei Alkohol- und THC-Verfahren ist die Beweislage besonders wichtig. Bei Alkohol kann Atemalkohol oder Blutalkohol eine Rolle spielen. Bei THC und anderen berauschenden Mitteln ist regelmäßig die Blutprobe entscheidend.
Prüfbar sind unter anderem Zeitpunkt der Kontrolle, Zeitpunkt der Blutentnahme, Dokumentation der Ausfallerscheinungen, Laborwert, Analyseverfahren, ärztliche Blutentnahme, Belehrung, Aktenlage und die Frage, ob der Wert rechtlich sicher dem Fahrtzeitpunkt zugeordnet werden kann.
Gerade bei THC kann die zeitliche Einordnung schwierig sein. Deshalb sollte geprüft werden, ob der festgestellte Wert wirklich für den Zeitpunkt der Fahrt aussagekräftig ist und ob Besonderheiten wie medizinische Einnahme, Konsumzeitpunkt oder Messunsicherheiten relevant sind.
§ 24a StVG oder § 316 StGB: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
§ 24a StVG betrifft die Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat kann aber dann im Raum stehen, wenn der Fahrer infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dann kommt insbesondere § 316 StGB in Betracht.
Kommt zusätzlich eine konkrete Gefährdung anderer Menschen oder bedeutender fremder Sachen hinzu, kann auch § 315c StGB relevant werden. In solchen Fällen geht es nicht mehr nur um Bußgeld und Fahrverbot, sondern möglicherweise um Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist.
Bußgeldverfahren, Fristen und Registereintragung
Bei § 24a StVG sind Fristen, Zuständigkeit und Registerfolgen besonders wichtig. Für das Bußgeldverfahren ist § 26 StVG relevant. Für Punkte, Eintragungen und Tilgung im Fahreignungsregister ist § 29 StVG wichtig.
Gerade bei Wiederholungstaten kann die Registerlage entscheidend sein. Die Bußgeldkatalog-Verordnung unterscheidet bei § 24a StVG danach, ob bereits einschlägige Entscheidungen im Fahreignungsregister eingetragen sind.
Wann lohnt sich ein Einspruch bei § 24a StVG?
Ein Einspruch kann besonders sinnvoll sein, wenn ein Fahrverbot droht, berufliche Nachteile entstehen, die Blut- oder Atemalkoholmessung unklar ist, der THC-Wert zweifelhaft erscheint oder die zeitliche Zuordnung des Werts zur Fahrt nicht sicher ist.
Auch die Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig vorgeworfen wird, kann eine Rolle spielen. Ebenso wichtig sind Voreintragungen, mögliche Wiederholungstäterschaft und die Frage, ob aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Strafverfahren werden könnte.
Bei Fahranfängern und Personen unter 21 Jahren muss zusätzlich § 24c StVG geprüft werden. Dort gelten strengere Regeln für Alkohol und Cannabis.
Bußgeldbescheid wegen Alkohol oder THC erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob Messwert, Blutentnahme, Laboranalyse, Fahrtzeitpunkt, Fahrverbot oder rechtliche Einordnung angreifbar sind.
Typische Beispiele zu § 24a StVG
Typische Fälle sind eine Polizeikontrolle mit Atemalkoholmessung, eine Blutprobe nach Verdacht auf Drogenfahrt, ein THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr, ein Alkoholverstoß ohne Unfall, ein THC-Verstoß mit zusätzlichem Alkoholkonsum oder ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot nach einem Erstverstoß.
Weitere typische Kombinationen sind § 24a StVG mit § 25 StVG Fahrverbot, § 24a StVG mit § 29 StVG bei Registerfragen oder § 24a StVG mit § 316 StGB, wenn Fahrunsicherheit vorgeworfen wird.
Fazit: § 24a StVG sollte bei Alkohol und THC genau geprüft werden
§ 24a StVG ist die zentrale Vorschrift für Alkohol- und THC-Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Schon ein Erstverstoß kann Bußgeld, Punkte und Fahrverbot auslösen. Bei Voreintragungen oder Mischkonsum können die Folgen deutlich schwerer sein.
Entscheidend sind Messwert, Messmethode, Blutentnahme, Zeitpunkt der Fahrt, Laboranalyse, Aktenlage und die Abgrenzung zur Straftat. Deshalb sollte ein Bußgeldbescheid nach § 24a StVG nicht ungeprüft akzeptiert werden.
FAQ zu § 24a StVG Alkohol und THC am Steuer
Was regelt § 24a StVG? +
§ 24a StVG regelt Ordnungswidrigkeiten bei Alkohol, THC und bestimmten berauschenden Mitteln im Straßenverkehr. Besonders wichtig sind die 0,5-Promille-Grenze, 0,25 mg/l Atemalkohol und der 3,5-ng/ml-THC-Grenzwert.
Welche Alkoholgrenze gilt nach § 24a StVG? +
§ 24a StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
Welcher THC-Grenzwert gilt nach § 24a StVG? +
§ 24a StVG nennt einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum.
Welche Folgen drohen bei § 24a StVG? +
Regelmäßig drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Bei Wiederholungstätern oder Mischkonsum können die Folgen deutlich schwerer sein.
Kann man gegen einen Bußgeldbescheid nach § 24a StVG Einspruch einlegen? +
Ja. Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Messwert, Blutentnahme, Laboranalyse, Fahrtzeitpunkt, Fahrverbot, Voreintragungen oder rechtliche Einordnung zweifelhaft sind.