§ 24c StVG regelt das Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Die Vorschrift betrifft Personen in der Probezeit nach § 2a StVG und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie ist damit eine zentrale Regel für junge Fahrer und Führerscheinneulinge.
Anders als bei § 24a StVG geht es bei § 24c StVG nicht erst um 0,5 Promille oder 3,5 ng/ml THC. Schon der Konsum eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs kann problematisch sein.
Wer einen Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen oder Bußgeldbescheid nach § 24c StVG erhält, sollte nicht nur das Bußgeld, sondern auch Probezeitfolgen, Aufbauseminar und mögliche Fahrerlaubnismaßnahmen prüfen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 24c StVG betrifft Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren.
- Verboten ist insbesondere, während dieser Zeit als Kraftfahrzeugführer Alkohol oder THC zu konsumieren oder unter deren Wirkung die Fahrt anzutreten.
- Neben Bußgeld können Probezeitfolgen wie Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit relevant werden.
Was regelt § 24c StVG?
§ 24c StVG enthält ein Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger. Die Vorschrift gilt in zwei Fallgruppen: für Personen in der Probezeit nach § 2a StVG und für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ordnungswidrig handelt, wer in diesem Zeitraum als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder von THC steht.
Der praktische Unterschied zu § 24a StVG ist wichtig: § 24a StVG arbeitet mit bestimmten Grenzwerten. § 24c StVG setzt bei Fahranfängern früher an und soll gerade verhindern, dass junge oder unerfahrene Fahrer unter Alkohol- oder THC-Einfluss am Straßenverkehr teilnehmen.
Wer ist von § 24c StVG betroffen?
Betroffen sind Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren. Das bedeutet: Auch wer seine Probezeit bereits abgeschlossen hat, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, kann unter § 24c StVG fallen.
Umgekehrt kann auch ein Fahrer über 21 Jahren betroffen sein, wenn er sich noch in der Probezeit befindet. Entscheidend sind also Probezeitstatus und Alter zum Zeitpunkt der Fahrt.
Probezeit
Wer sich in der Probezeit nach § 2a StVG befindet, fällt unter § 24c StVG.
Unter 21 Jahre
Auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt das Verbot unabhängig von der Probezeit.
Alkohol
Erfasst ist der Konsum alkoholischer Getränke und das Fahren unter deren Wirkung.
THC
Auch Tetrahydrocannabinol ist ausdrücklich von § 24c StVG erfasst.
Alkohol in der Probezeit: Null-Promille-Regel?
Umgangssprachlich wird § 24c StVG oft als Null-Promille-Regel für Fahranfänger bezeichnet. Gemeint ist: Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren sollen ein Kraftfahrzeug nicht führen, wenn sie zuvor Alkohol konsumiert haben oder noch unter der Wirkung von Alkohol stehen.
Ein Verstoß kann daher auch dann relevant sein, wenn die Schwelle von 0,5 Promille nach § 24a StVG noch nicht erreicht ist. Das macht § 24c StVG gerade für Fahranfänger besonders streng.
Weitere Informationen zu Alkoholverstößen finden Sie auf unserer Seite zu Alkohol am Steuer und zur allgemeinen Vorschrift § 24a StVG Alkohol am Steuer.
Cannabis und THC in der Probezeit
§ 24c StVG spricht inzwischen ausdrücklich auch die Substanz Tetrahydrocannabinol an. Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren müssen daher nicht nur bei Alkohol, sondern auch bei THC besonders vorsichtig sein.
Der THC-Abbau kann individuell unterschiedlich verlaufen. Ein vermeintlich lange zurückliegender Konsum kann je nach Einzelfall noch zu rechtlichen Problemen führen, wenn der Betroffene zum Fahrtzeitpunkt unter der Wirkung von THC stand.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zu Cannabis am Steuer und zum THC-Abbau-Rechner.
Welche anderen Paragraphen hängen mit § 24c StVG zusammen?
Verfahren nach § 24c StVG betreffen selten nur das Bußgeld. Häufig geht es zusätzlich um Probezeitmaßnahmen, Aufbauseminar, Fahrverbot, Punkte, Registereintragung oder sogar die Abgrenzung zu einer Straftat.
Wichtige interne Paragraphen im Zusammenhang mit § 24c StVG
- § 24a StVG Alkohol und THC am Steuer: Relevant, wenn zusätzlich 0,5 Promille oder der THC-Grenzwert erreicht wird.
- § 24 StVG Ordnungswidrigkeiten: Allgemeine Bußgeldvorschrift für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
- § 25 StVG Fahrverbot: Relevant, wenn zusätzlich ein Fahrverbot angeordnet wird.
- § 26 StVG Bußgeldverfahren: Wichtig für Zuständigkeit, Verjährung und Ablauf des Bußgeldverfahrens.
- § 29 StVG: Relevant für Eintragung und Tilgung im Fahreignungsregister.
- § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr: Bei Fahrunsicherheit kann aus dem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren werden.
- § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: Bei konkreter Gefährdung anderer Menschen oder bedeutender Sachen relevant.
- § 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei Verkehrsstraftaten droht gegebenenfalls Fahrerlaubnisentzug.
- § 3 StVO Geschwindigkeit: Alkohol oder THC können die Bewertung von Fahrfehlern und Geschwindigkeit verschärfen.
- § 23 StVO Handy am Steuer: Ablenkung kann zusammen mit Alkohol oder THC zusätzliche Risiken schaffen.
Bußgeld, Probezeitverlängerung und Aufbauseminar
Nach dem Bußgeldkatalog wird ein Verstoß gegen § 24c StVG regelmäßig mit 250 Euro geahndet. Für Fahranfänger ist aber oft nicht das Bußgeld allein das größte Problem. Entscheidend sind die möglichen Probezeitfolgen.
Ein Verstoß gegen Alkohol- oder Cannabisregeln in der Probezeit kann zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde führen. Typisch sind die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars. Das kann zeitlich, finanziell und organisatorisch deutlich belastender sein als das eigentliche Bußgeld.
Zur Orientierung können Sie ergänzend den Probezeit-Rechner nutzen. Bei einem konkreten Bescheid ist aber immer die individuelle Prüfung der Akte wichtig.
| Situation | Mögliche Folgen | Weitere relevante Paragraphen |
|---|---|---|
| Alkohol in der Probezeit oder unter 21 Jahren | Bußgeld, Probezeitmaßnahmen, Aufbauseminar möglich | § 24 StVG, § 26 StVG |
| THC in der Probezeit oder unter 21 Jahren | Bußgeld, Probezeitmaßnahmen und mögliche Fahrerlaubnisfragen | § 24a StVG, Cannabis am Steuer |
| Alkoholwert zusätzlich bei 0,5 Promille oder mehr | Zusätzliche Prüfung nach § 24a StVG, Fahrverbot möglich | § 24a StVG, § 25 StVG |
| Fahrunsicherheit, Unfall oder Ausfallerscheinungen | Prüfung, ob Straftat statt Ordnungswidrigkeit vorliegt | § 316 StGB, § 315c StGB |
| Wiederholter Verstoß in der Probezeit | Weitere fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen möglich | § 29 StVG, Punkte in Flensburg |
Messung, Blutprobe und Nachweis bei § 24c StVG
Bei Alkohol kann es um Atemalkoholmessung, Blutalkoholmessung oder Beobachtungen der Polizei gehen. Bei THC ist regelmäßig eine Blutprobe und Laboranalyse wichtig. In beiden Fällen muss die Behörde den Vorwurf beweisen.
Prüfbar sind unter anderem Zeitpunkt der Fahrt, Zeitpunkt der Kontrolle, Zeitpunkt der Blutentnahme, Messwert, Laborbefund, Belehrung, Dokumentation, Fahrereigenschaft und die Frage, ob der Betroffene tatsächlich unter die Alters- oder Probezeitregelung fällt.
Gerade bei THC ist die zeitliche Einordnung wichtig. Der Konsumzeitpunkt, der Abbau im Körper und der Zeitpunkt der Blutentnahme können für die Bewertung entscheidend sein.
§ 24c StVG oder Strafverfahren: Wo liegt die Grenze?
§ 24c StVG betrifft eine Ordnungswidrigkeit. Kommen aber Fahrfehler, Ausfallerscheinungen, ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung hinzu, kann die Sache strafrechtlich relevant werden.
Dann kommen insbesondere § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr oder § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht. In solchen Fällen geht es nicht nur um Bußgeld, sondern möglicherweise um Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist.
Bußgeldverfahren, Fristen und Registereintragung
Für das Bußgeldverfahren ist § 26 StVG wichtig. Dort geht es unter anderem um Zuständigkeit und Verjährungsfragen. Bei Eintragungen, Tilgung und Punkten spielt § 29 StVG eine Rolle.
Für Fahranfänger ist zusätzlich entscheidend, ob der Verstoß der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet wird und welche Probezeitmaßnahmen folgen. Die rechtliche und praktische Folge kann daher über den eigentlichen Bußgeldbescheid hinausgehen.
Wann lohnt sich ein Einspruch bei § 24c StVG?
Ein Einspruch kann besonders sinnvoll sein, wenn unklar ist, ob tatsächlich Alkohol oder THC konsumiert wurde, ob der Betroffene unter der Wirkung stand, ob die Probezeit noch lief oder ob die Altersgrenze richtig berechnet wurde.
Auch Messfehler, unklare Blutwerte, eine zweifelhafte Fahreridentifikation, Fehler bei der Blutentnahme oder eine falsche rechtliche Einordnung können für die Verteidigung wichtig sein.
Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wenn zusätzlich Probezeitmaßnahmen, Aufbauseminar, Fahrverbot, Punkte oder ein Strafverfahren drohen.
Bußgeldbescheid wegen Alkohol oder THC in der Probezeit erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob Probezeitstatus, Altersgrenze, Messwert, Blutentnahme, THC-Nachweis oder rechtliche Einordnung angreifbar sind.
Typische Beispiele zu § 24c StVG
Typische Fälle sind eine Polizeikontrolle nach Alkoholkonsum in der Probezeit, ein geringer Alkoholwert unterhalb von 0,5 Promille, THC-Nachweis bei einem Fahranfänger, Alkohol oder Cannabis bei einem Fahrer unter 21 Jahren oder ein Bußgeldbescheid mit anschließenden Probezeitmaßnahmen.
Weitere typische Kombinationen sind § 24c StVG mit § 24a StVG, wenn zusätzlich Grenzwerte erreicht werden, oder § 24c StVG mit § 316 StGB, wenn Fahrunsicherheit vorgeworfen wird.
Fazit: § 24c StVG ist für Fahranfänger besonders folgenreich
§ 24c StVG ist mehr als eine einfache Bußgeldvorschrift. Für Fahranfänger können neben dem Bußgeld erhebliche Probezeitfolgen drohen. Deshalb sollte bei Alkohol- oder THC-Vorwürfen in der Probezeit genau geprüft werden, ob der Vorwurf nachweisbar ist und welche weiteren Folgen entstehen können.
Entscheidend sind Probezeitstatus, Alter, Messwert, Konsumzeitpunkt, Blutentnahme, Aktenlage und die Abgrenzung zu § 24a StVG sowie möglichen Straftaten nach § 316 StGB oder § 315c StGB.
FAQ zu § 24c StVG Alkohol und Cannabis für Fahranfänger
Was regelt § 24c StVG? +
§ 24c StVG regelt das Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Gilt § 24c StVG nur in der Probezeit? +
Nein. § 24c StVG gilt für Personen in der Probezeit nach § 2a StVG und zusätzlich für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Gilt § 24c StVG auch für Cannabis? +
Ja. § 24c StVG erfasst ausdrücklich auch die Substanz Tetrahydrocannabinol, also THC.
Welche Folgen drohen bei § 24c StVG? +
Regelmäßig droht ein Bußgeld. Für Fahranfänger können zusätzlich Probezeitmaßnahmen wie Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit relevant werden.
Kann man gegen einen Bußgeldbescheid nach § 24c StVG Einspruch einlegen? +
Ja. Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Probezeitstatus, Altersgrenze, Messwert, THC-Nachweis, Blutentnahme, Fahreridentifikation oder rechtliche Einordnung zweifelhaft sind.
Quellen & weiterführende Hinweise
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§ 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen) – gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlage zur Anhörung des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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§ 66 OWiG (Inhalt des Bußgeldbescheides) – gesetze-im-internet.de
Regelung zu den Angaben, die ein Bußgeldbescheid enthalten soll.
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§ 67 OWiG (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) – gesetze-im-internet.de
Regelung zur Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid.
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Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – gesetze-im-internet.de (PDF)
Rechtsgrundlage für Regelsätze, Punkte und Fahrverbote bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.