§ 316 StGB regelt die Trunkenheit im Verkehr. Die Vorschrift wird besonders häufig bei Alkohol am Steuer, Drogenfahrten und anderen berauschenden Mitteln relevant. Anders als bei § 315c StGB muss keine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer Sache nachgewiesen werden.
Entscheidend ist, ob der Fahrer infolge Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe, Punkte, Sperrfrist und häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Wer eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr erhält, sollte nicht vorschnell aussagen. Blutwert, Fahruntüchtigkeit, Blutentnahme, Rückrechnung, Ausfallerscheinungen und Beweise müssen sorgfältig geprüft werden.
Das Wichtigste in Kürze
- § 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit unter Strafe.
- Eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall ist nicht erforderlich.
- Bei Trunkenheit im Verkehr drohen Geldstrafe, Punkte, Sperrfrist und oft die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Was regelt § 316 StGB?
§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, wenn der Fahrer infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Autos, sondern allgemein für Fahrzeuge im Verkehr.
Die Tat ist auch fahrlässig strafbar. Das bedeutet: Es reicht in bestimmten Fällen aus, dass der Betroffene bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass er nicht mehr sicher fahren darf.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht bereits nach § 315a oder § 315c StGB bestraft wird.
Alkohol und Fahruntüchtigkeit
Bei Alkohol wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kraftfahrern regelmäßig ab 1,1 Promille vor. Dann wird die Fahruntüchtigkeit unabhängig von konkreten Fahrfehlern angenommen.
Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab etwa 0,3 Promille in Betracht kommen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Das können Schlangenlinien, Rotlichtverstöße, unsicheres Bremsen, Unfallgeschehen, verwaschene Sprache oder Koordinationsprobleme sein.
Unterhalb der strafrechtlichen Schwelle kann außerdem eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG relevant werden, etwa bei 0,5 Promille oder bestimmten THC-Konstellationen.
Ab 0,3 Promille
Relative Fahruntüchtigkeit möglich, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen.
Ab 1,1 Promille
Bei Kraftfahrern wird regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
Drogen
Entscheidend sind Wirkstoffnachweis, Ausfallerscheinungen, Fahrfehler und Fahrfähigkeit.
Führerscheinrisiko
§ 316 StGB kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist führen.
Drogen und andere berauschende Mittel
§ 316 StGB betrifft nicht nur Alkohol. Auch Drogen, Cannabis, Medikamente oder andere berauschende Mittel können eine Trunkenheit im Verkehr begründen, wenn dadurch die sichere Führung des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist.
Bei Drogen reicht nicht jeder Nachweis eines Wirkstoffs automatisch für § 316 StGB. Häufig müssen zusätzlich konkrete Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder andere Hinweise auf Fahruntüchtigkeit vorliegen.
Bei Cannabis kann neben strafrechtlichen Fragen auch Cannabis am Steuer und der THC-Abbau-Rechner eine erste Orientierung geben. Im Strafverfahren ersetzt das aber keine Aktenprüfung.
Unterschied zu § 315c StGB
§ 316 StGB und § 315c StGB werden häufig verwechselt. § 316 StGB bestraft die Fahruntüchtigkeit im Verkehr. Eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich.
§ 315c StGB setzt dagegen zusätzlich voraus, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden. Deshalb kann § 315c StGB in bestimmten Fällen schwerer wiegen.
| Vorschrift | Kern | Konkrete Gefährdung nötig? |
|---|---|---|
| § 316 StGB | Fahren trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit | Nein |
| § 315c StGB | Fahruntüchtigkeit oder grobe Verkehrsverstöße mit konkreter Gefahr | Ja |
| § 24a StVG | Ordnungswidrigkeit bei Alkohol, THC oder bestimmten berauschenden Mitteln | Nein |
Welche anderen Paragraphen hängen mit § 316 StGB zusammen?
§ 316 StGB steht häufig im Zusammenhang mit weiteren Vorschriften aus dem Verkehrsstrafrecht und dem Fahrerlaubnisrecht. Besonders wichtig sind § 69 StGB, § 315c StGB, § 24a StVG und § 29 StVG.
Wichtige interne Paragraphen im Zusammenhang mit § 316 StGB
- § 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei Trunkenheit im Verkehr droht häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis.
- § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: Relevant, wenn zusätzlich eine konkrete Gefährdung eingetreten sein soll.
- § 24a StVG Alkohol und THC am Steuer: Wichtig zur Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
- § 24c StVG Alkohol und Cannabis für Fahranfänger: Relevant bei Fahranfängern in der Probezeit.
- § 29 StVG: Relevant für Registereintragungen und Tilgung.
- § 25 StVG Fahrverbot: Wichtig zur Abgrenzung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis.
- § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis: Relevant, wenn trotz Entziehung oder Sperre gefahren wird.
- Alkohol am Steuer: Praktische Einordnung von Promillegrenzen, Strafe und Führerscheinfolgen.
- Cannabis am Steuer: Praktische Einordnung von THC und Fahrerlaubnisrisiken.
- Promillerechner: Erste rechnerische Orientierung zum möglichen Alkoholwert.
Typische Fälle bei § 316 StGB
Typische Fälle sind eine Alkoholfahrt mit 1,1 Promille oder mehr, eine Fahrt mit niedrigerem Promillewert und deutlichen Ausfallerscheinungen, eine Drogenfahrt mit Fahrfehlern, ein Unfall nach Alkoholkonsum oder eine Polizeikontrolle mit Blutentnahme.
| Situation | Typische Prüfung | Weitere relevante Vorschriften |
|---|---|---|
| Alkoholfahrt ab 1,1 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit, Blutwert, Messzeitpunkt, Rückrechnung | § 316 StGB, § 69 StGB |
| Alkoholfahrt ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen | Relative Fahruntüchtigkeit, Fahrfehler, Zeugen, Polizeibericht | § 316 StGB, Alkohol am Steuer |
| Drogenfahrt mit Fahrfehlern | Wirkstoff, Ausfallerscheinungen, Blutprobe, Fahrfähigkeit | § 316 StGB, Cannabis am Steuer |
| Unfall unter Alkohol oder Drogen | Zusätzlich konkrete Gefährdung, Fahrerflucht oder Schaden prüfen | § 315c StGB, § 142 StGB |
| Fahrt nach Fahrerlaubnisentzug | Zusätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis prüfen | § 21 StVG |
Strafe, Punkte und Führerscheinrisiko
§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zusätzlich drohen Punkte im Fahreignungsregister. Besonders wichtig ist aber der Führerschein: Bei Trunkenheit im Verkehr kommt regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist deutlich schwerer als ein Fahrverbot. Die Fahrerlaubnis erlischt und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden. Je nach Alkohol- oder Drogenvorgeschichte kann auch eine MPU relevant werden.
Für Registerfolgen und Tilgung ist später § 29 StVG wichtig.
Beweise bei § 316 StGB
Die Beweislage ist bei § 316 StGB häufig entscheidend. Bei Alkohol geht es um Atemalkoholtest, Blutprobe, Zeitpunkt der Fahrt, Zeitpunkt der Blutentnahme, Rückrechnung und mögliche Nachtrunkbehauptungen.
Bei Drogen geht es um Wirkstoffkonzentration, Abbau, Konsumzeitpunkt, Ausfallerscheinungen, Fahrfehler und die Frage, ob tatsächlich Fahruntüchtigkeit bestand.
Typische Beweismittel sind Blutgutachten, ärztliche Untersuchungsberichte, Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Dashcam- oder Videoaufnahmen, Unfallspuren und Angaben zum Fahrverhalten.
Verteidigung gegen den Vorwurf nach § 316 StGB
Verteidigungsansätze können an verschiedenen Punkten ansetzen. Bei Alkohol sind Blutentnahme, Messzeitpunkt, Rückrechnung, Nachtrunk, Fahrereigenschaft und die Frage der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit wichtig.
Bei Drogen muss geprüft werden, ob der Wirkstoffnachweis allein ausreicht oder ob konkrete Ausfallerscheinungen fehlen. Nicht jede Drogenfahrt ist automatisch Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.
Ziel der Verteidigung kann sein, den Tatvorwurf zu entkräften, eine mildere rechtliche Einordnung zu erreichen, die Sperrfrist zu verkürzen oder den Führerschein beziehungsweise die Fahrerlaubnisfolgen so weit wie möglich zu begrenzen.
Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl erhalten: Was tun?
Wer eine Vorladung oder Anhörung wegen § 316 StGB erhält, sollte nicht vorschnell aussagen. Als Beschuldigter besteht ein Schweigerecht. Unbedachte Angaben zu Trinkmenge, Konsumzeitpunkt oder Fahrstrecke können später problematisch werden.
Sinnvoll ist zunächst Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Blutwerte, Polizeibeobachtungen, Ausfallerscheinungen und Beweise tatsächlich vorliegen.
Wenn bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde, laufen kurze Fristen. Dann sollte schnell geprüft werden, ob Einspruch eingelegt werden sollte.
Vorwurf Trunkenheit im Verkehr erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob Blutwert, Fahruntüchtigkeit, Blutentnahme, Rückrechnung, Nachtrunk, Drogenvorwurf oder Führerscheinrisiko angreifbar sind.
Typische Beispiele zu § 316 StGB
Typische Beispiele sind eine nächtliche Alkoholfahrt nach einer Feier, eine Polizeikontrolle mit Blutentnahme, eine Fahrt mit 1,1 Promille oder mehr, eine Drogenfahrt mit auffälligem Fahrverhalten, ein Unfall ohne fremde Gefährdung oder ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr.
Weitere typische Kombinationen sind § 316 StGB mit § 69 StGB bei Fahrerlaubnisentzug, § 316 StGB mit § 315c StGB bei konkreter Gefährdung oder § 316 StGB mit § 21 StVG, wenn trotz entzogener Fahrerlaubnis gefahren wurde.
Fazit: § 316 StGB kann schnell den Führerschein gefährden
§ 316 StGB ist eine ernstzunehmende Strafvorschrift. Auch ohne Unfall und ohne konkrete Gefährdung kann eine Trunkenheitsfahrt zu Geldstrafe, Punkten und Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Entscheidend sind Blutwert, Fahruntüchtigkeit, Ausfallerscheinungen, Beweise und Fahrerlaubnisfolgen. Diese Punkte sollten vor einer Aussage oder vor dem Akzeptieren eines Strafbefehls sorgfältig geprüft werden.
FAQ zu § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
Was regelt § 316 StGB? +
§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, wenn der Fahrer infolge Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Welche Strafe droht bei § 316 StGB? +
Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich können Punkte, Sperrfrist und die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.
Ist ein Unfall für § 316 StGB erforderlich? +
Nein. Für § 316 StGB ist keine konkrete Gefährdung und kein Unfall erforderlich. Entscheidend ist die alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB und § 315c StGB? +
§ 316 StGB betrifft Fahruntüchtigkeit ohne zusätzliche konkrete Gefährdung. § 315c StGB setzt zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert voraus.
Sollte man bei einer Vorladung wegen § 316 StGB aussagen? +
Als Beschuldigter besteht ein Schweigerecht. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht genommen und geprüft werden, welche Blutwerte, Ausfallerscheinungen, Fahrfehler und Beweise vorliegen.