• von Julia Obrazova
§ 315b StGB regelt den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Die Vorschrift gehört zum Verkehrsstrafrecht und betrifft Situationen, in denen die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen gefährlichen Eingriff beeinträchtigt wird.
Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt werden, Hindernisse bereitet werden oder ein ähnlich gefährlicher Eingriff erfolgt. Entscheidend ist dabei nicht nur das Verhalten selbst, sondern auch, ob dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden.
Wer eine Vorladung, Anhörung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen § 315b StGB erhält, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Häufig geht es neben der Strafe auch um Punkte, Fahrerlaubnisrisiken und die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 315b StGB betrifft gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, etwa Hindernisse, Fahrzeugbeschädigungen oder ähnlich gefährliche Eingriffe.
  • Erforderlich ist regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert.
  • Bei einem Vorwurf nach § 315b StGB drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Punkte und erhebliche Risiken für die Fahrerlaubnis.

Was regelt § 315b StGB?

§ 315b StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor gefährlichen Eingriffen. Die Vorschrift erfasst insbesondere Fälle, in denen jemand Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.
Nicht jeder gefährliche Vorgang im Straßenverkehr ist automatisch § 315b StGB. Entscheidend ist, ob ein Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegt und ob dadurch eine konkrete Gefahr entstanden ist.
Der Strafrahmen ist erheblich: § 315b StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen höher ausfallen.

Was bedeutet ein gefährlicher Eingriff von außen?

Typischerweise geht es bei § 315b StGB um Eingriffe, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken. Gemeint sind also nicht nur normale Fahrfehler, sondern verkehrsfremde Eingriffe, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.
Beispiele sind Gegenstände auf der Fahrbahn, beschädigte Verkehrszeichen, manipulierte Fahrzeuge, absichtliche Blockaden oder gefährliche Einwirkungen auf Fahrzeuge und Verkehrsanlagen.
Schwieriger sind Fälle, in denen ein Fahrzeug selbst als Werkzeug eingesetzt wird, etwa beim absichtlichen Rammen, Ausbremsen oder Zufahren auf Personen. Dann muss besonders genau geprüft werden, ob § 315b StGB oder eine andere Vorschrift einschlägig ist.

Typischer Fall

Wer Gegenstände auf die Fahrbahn bringt oder den Verkehr gefährlich blockiert, kann § 315b StGB verwirklichen.

Wichtige Frage

Lag wirklich eine konkrete Gefährdung vor oder nur eine abstrakte Gefahr? Diese Abgrenzung ist oft entscheidend.

Was ist eine konkrete Gefährdung?

Bei § 315b StGB ist die konkrete Gefährdung ein zentraler Punkt. Es genügt nicht, dass ein Verhalten theoretisch gefährlich war. Es muss zu einer Situation gekommen sein, in der ein Schaden für Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert nur noch vom Zufall abhing.
Gerade diese Voraussetzung ist in der Verteidigung häufig entscheidend. Wenn die Gefahr nur allgemein oder abstrakt bestand, kann zweifelhaft sein, ob der Tatbestand des § 315b StGB erfüllt ist.
Situation Mögliche rechtliche Einordnung
Gegenstände werden auf die Fahrbahn gelegt § 315b StGB kann relevant sein, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden.
Ein Fahrzeug wird absichtlich beschädigt § 315b StGB kann neben Sachbeschädigung in Betracht kommen, wenn die Verkehrssicherheit betroffen ist.
Absichtliches Ausbremsen oder Rammen Es muss geprüft werden, ob § 315b StGB, § 315c StGB oder ein anderes Delikt einschlägig ist.
Blockade einer Straße Je nach Gefährdungslage kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geprüft werden.

Vorsatz, Fahrlässigkeit und Versuch bei § 315b StGB

§ 315b StGB kann vorsätzlich oder in bestimmten Konstellationen auch fahrlässig relevant werden. Außerdem ist bereits der Versuch strafbar. Das macht die Vorschrift besonders weitreichend.
In der Praxis ist daher genau zu prüfen, welche Vorstellung der Beschuldigte hatte, ob er die Gefährdung erkannt hat und ob die konkrete Gefahr tatsächlich nachweisbar ist.
Vorwurf nach § 315b StGB erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob wirklich ein gefährlicher Eingriff, eine konkrete Gefährdung und die erforderliche innere Tatseite nachweisbar sind.

Welche anderen Paragraphen hängen mit § 315b StGB zusammen?

§ 315b StGB steht häufig im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Verkehrsstrafrechts. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu § 315c StGB, weil § 315c StGB typische gefährliche Fahrfehler im Straßenverkehr betrifft, während § 315b StGB regelmäßig gefährliche Eingriffe in den Verkehr erfasst.

Typische Fälle bei § 315b StGB

Die Vorschrift ist breit angelegt. Sie kann bei Eingriffen in den Straßenverkehr, bei gefährlichen Blockaden, bei Manipulationen an Fahrzeugen oder Verkehrseinrichtungen und bei zweckwidrigem Einsatz eines Fahrzeugs relevant werden.
Beispiel Mögliche Folge
Gegenstand auf der Fahrbahn Prüfung von § 315b StGB und konkreter Gefährdung.
Manipulation an Bremsen oder Reifen § 315b StGB, Sachbeschädigung und weitere Delikte möglich.
Absichtliches Rammen eines Fahrzeugs Abgrenzung zu § 315c StGB, Körperverletzung oder Nötigung erforderlich.
Gefährliche Straßenblockade Je nach Einzelfall Prüfung von konkreter Gefährdung und Vorsatz.
Unfall nach gefährlichem Eingriff Zusätzlich können § 69 StGB oder § 142 StGB relevant werden.

Abgrenzung zwischen § 315b StGB und § 315c StGB

§ 315b StGB und § 315c StGB werden häufig verwechselt. § 315c StGB betrifft typische Gefährdungen durch das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, etwa durch Alkohol, Drogen, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren, falsches Überholen oder Vorfahrtverstöße.
§ 315b StGB betrifft dagegen gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Das sind regelmäßig Eingriffe von außen oder Fälle, in denen ein Fahrzeug bewusst zweckwidrig als gefährliches Mittel eingesetzt wird.

Welche Strafe droht bei § 315b StGB?

§ 315b StGB sieht im Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann die Strafe höher ausfallen. Auch fahrlässige Gefährdungen können unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein.
Neben der eigentlichen Strafe können Punkte, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Besonders kritisch wird es, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Droht bei § 315b StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ja, je nach Fall kann die Fahrerlaubnis gefährdet sein. Besonders relevant ist § 69 StGB. Dort geht es nicht nur um ein zeitlich begrenztes Fahrverbot, sondern um die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von der Schwere des Vorwurfs, der konkreten Gefährdung, möglichen Schäden, Vorbelastungen und der gesamten Beweislage ab.

Welche Verteidigungsansätze gibt es bei § 315b StGB?

Die Verteidigung setzt häufig an der konkreten Gefährdung, am Vorsatz, an der Abgrenzung zu anderen Vorschriften und an der tatsächlichen Beweislage an. Nicht jeder riskante oder unkluge Vorgang erfüllt automatisch den Tatbestand des § 315b StGB.
Wichtig ist außerdem die Prüfung, ob Zeugenangaben, Fotos, Gutachten, Polizeiberichte und technische Feststellungen den Vorwurf wirklich tragen. Gerade bei der Frage, ob ein Schaden nur noch zufällig ausgeblieben ist, kommt es auf die Details an.

Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl wegen § 315b StGB erhalten?

Wer als Beschuldigter eine Vorladung erhält, muss gegenüber der Polizei in der Regel nicht aussagen. Bei einem schweren Vorwurf wie § 315b StGB sollte vor einer Aussage zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Ein Strafbefehl sollte ebenfalls zeitnah geprüft werden. Wird nicht rechtzeitig reagiert, kann er rechtskräftig werden. Das kann erhebliche Folgen für Geldstrafe, Punkte und Fahrerlaubnis haben.

Typische Beispiele für § 315b StGB

Typische Beispiele sind Hindernisse auf der Fahrbahn, Manipulationen an Fahrzeugen, absichtliches Blockieren gefährlicher Verkehrssituationen, das Beschädigen von Verkehrseinrichtungen oder das zweckwidrige Einsetzen eines Fahrzeugs als gefährliches Werkzeug.
Wenn zusätzlich ein Unfall passiert ist und der Betroffene den Unfallort verlassen hat, kann auch § 142 StGB Fahrerflucht eine Rolle spielen.

Fazit zu § 315b StGB

§ 315b StGB ist eine schwerwiegende Vorschrift des Verkehrsstrafrechts. Der Vorwurf sollte nicht unterschätzt werden, weil neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch Punkte, Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen können.
Entscheidend sind die Details: Lag ein gefährlicher Eingriff vor? Gab es eine konkrete Gefährdung? War Vorsatz nachweisbar? Ist § 315b StGB überhaupt die richtige Vorschrift oder kommt eher eine andere rechtliche Bewertung in Betracht? Diese Fragen sollten frühzeitig geprüft werden.

FAQ zu § 315b StGB

Was regelt § 315b StGB? +
§ 315b StGB regelt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Erfasst werden etwa Hindernisse, Fahrzeugbeschädigungen oder ähnlich gefährliche Eingriffe, wenn dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
Welche Strafe droht bei § 315b StGB? +
Im Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Strafe höher ausfallen. Zusätzlich können Punkte, Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.
Was ist der Unterschied zwischen § 315b StGB und § 315c StGB? +
§ 315b StGB betrifft gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, häufig von außen. § 315c StGB betrifft typische gefährliche Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, etwa Alkohol, grobe Verkehrsverstöße oder rücksichtsloses Fahren.
Droht bei § 315b StGB der Führerscheinentzug? +
Ja, je nach Einzelfall kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB drohen. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Gefährdung, die Schwere des Vorwurfs, mögliche Schäden und die gesamte Beweislage.
Sollte man bei einer Vorladung wegen § 315b StGB aussagen? +
Als Beschuldigter besteht ein Schweigerecht. Vor einer Aussage sollte geprüft werden, welche Beweise vorliegen und ob der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tatsächlich tragfähig ist.
Quellen & weiterführende Hinweise