§ 316 StGB regelt die Trunkenheit im Verkehr. Die Vorschrift wird relevant, wenn jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderer berauschender Mittel nicht mehr sicher fahren kann.
Anders als bei § 315c StGB muss bei § 316 StGB keine konkrete Gefährdung anderer Personen oder Sachen nachgewiesen werden. Entscheidend ist die Fahruntüchtigkeit.
Wer eine Vorladung, Anhörung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen § 316 StGB erhält, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Häufig geht es neben Geldstrafe und Punkten auch um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Das Wichtigste in Kürze
- § 316 StGB betrifft das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit.
- Alkohol, Drogen, Medikamente oder andere berauschende Mittel können den Vorwurf auslösen.
- Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe, Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist und unter Umständen eine MPU.
Was regelt § 316 StGB?
§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs unter Strafe, wenn der Fahrer aufgrund alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Erfasst werden nicht nur Autos. Auch andere Fahrzeuge können betroffen sein. Bei Kraftfahrzeugen sind die Folgen für den Führerschein besonders schwerwiegend, weil neben der Strafe häufig die Fahrerlaubnis im Raum steht.
Der Strafrahmen reicht bis zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis stehen häufig Geldstrafe, Punkte, Sperrfrist und Fahrerlaubnisentzug im Mittelpunkt.
Alkohol am Steuer bei § 316 StGB
Alkohol ist der häufigste Anwendungsfall von § 316 StGB. Entscheidend ist, ob der Fahrer fahruntüchtig war. Dabei wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kommt es auf zusätzliche Ausfallerscheinungen nicht mehr entscheidend an. Bei relativer Fahruntüchtigkeit müssen dagegen weitere Umstände hinzukommen, etwa Schlangenlinien, unsichere Fahrweise, Unfall, Rotlichtverstoß oder sonstige alkoholbedingte Auffälligkeiten.
Neben § 316 StGB kann bei konkreter Gefährdung auch § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs relevant werden.
Typischer Fall
Ein Fahrer wird nach Alkoholkonsum kontrolliert. Die Blutprobe ergibt einen Wert, der den Verdacht der Fahruntüchtigkeit begründet.
Wichtige Frage
Waren Messung, Blutentnahme, Rückrechnung, Ausfallerscheinungen und Beweislage tatsächlich belastbar?
Drogen, Medikamente und andere berauschende Mittel
§ 316 StGB kann auch bei Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln einschlägig sein. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Stoff nachgewiesen wurde, sondern ob der Fahrer dadurch nicht mehr sicher fahren konnte.
Bei Cannabis, Kokain, Amphetaminen, Medikamenten oder Mischkonsum kommt es häufig auf Blutwerte, Ausfallerscheinungen, Fahrverhalten, ärztliche Feststellungen und die konkrete Beweislage an.
Bei Cannabis am Steuer können außerdem weitere verwaltungsrechtliche Fragen zur Fahreignung und Fahrerlaubnis entstehen.
| Konstellation | Mögliche Bedeutung für § 316 StGB |
|---|---|
| Alkohol am Steuer | § 316 StGB kann bei Fahruntüchtigkeit einschlägig sein. |
| Cannabis oder andere Drogen | Entscheidend sind Blutwerte, Ausfallerscheinungen und Fahrverhalten. |
| Medikamente | Auch verschriebene Medikamente können relevant sein, wenn sie die Fahrsicherheit beeinträchtigen. |
| Mischkonsum | Kann die Beurteilung verschärfen und besondere Fahrerlaubnisrisiken auslösen. |
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Bei Alkohol wird häufig zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass aufgrund des Alkoholwerts regelmäßig davon ausgegangen wird, dass der Fahrer nicht mehr sicher fahren konnte.
Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein niedrigerer Alkoholwert mit weiteren alkoholbedingten Auffälligkeiten zusammentrifft. Solche Auffälligkeiten können etwa Schlangenlinien, unsichere Fahrweise, verzögerte Reaktionen, Unfallgeschehen oder deutliche Ausfallerscheinungen sein.
Gerade bei relativer Fahruntüchtigkeit sind die tatsächlichen Umstände besonders wichtig. Die Verteidigung kann hier an der Beweislage, den Beobachtungen der Polizei oder der Bewertung der Ausfallerscheinungen ansetzen.
Blutprobe, Atemalkohol und Beweise
In Verfahren nach § 316 StGB spielen Blutprobe, Atemalkoholtest, ärztlicher Untersuchungsbericht, Polizeibericht und Zeugenangaben eine zentrale Rolle. Entscheidend ist, ob die Werte korrekt erhoben und rechtlich verwertbar sind.
Auch Rückrechnungen können wichtig werden, etwa wenn zwischen Fahrt, Kontrolle und Blutentnahme Zeit vergangen ist. Fehler bei Dokumentation, Belehrung, Probenentnahme oder Auswertung können für die Verteidigung relevant sein.
Vorwurf nach § 316 StGB erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob Fahruntüchtigkeit, Blutwerte, Ausfallerscheinungen, Messung und Fahrerlaubnisrisiko wirklich belastbar nachweisbar sind.
Welche anderen Paragraphen hängen mit § 316 StGB zusammen?
§ 316 StGB steht häufig im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Verkehrsstrafrechts. Besonders wichtig sind die Abgrenzung zu § 315c StGB bei konkreter Gefährdung und § 69 StGB bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wichtige interne Paragraphen im Zusammenhang mit § 316 StGB
- § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs: Relevant, wenn zusätzlich eine konkrete Gefährdung vorliegt.
- § 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis: Wichtig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.
- § 142 StGB Fahrerflucht: Relevant, wenn nach einem Unfall der Unfallort verlassen wurde.
- § 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Wichtig bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr.
- § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis: Relevant, wenn trotz Entziehung, Sperre oder ohne Fahrerlaubnis gefahren wurde.
- § 24a StVG Alkohol und Drogen am Steuer: Wichtig zur Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
- § 24c StVG Alkohol für Fahranfänger: Relevant bei Fahranfängern und Personen unter 21 Jahren.
Welche Strafe droht bei § 316 StGB?
§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In der Praxis kommt es häufig zu einer Geldstrafe. Zusätzlich können Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Besonders einschneidend sind die Folgen für die Fahrerlaubnis. Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird häufig geprüft, ob die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist angeordnet wird.
Führerscheinentzug, Sperrfrist und MPU
Bei § 316 StGB droht häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Das ist mehr als ein Fahrverbot: Die Fahrerlaubnis erlischt und muss später neu beantragt werden.
Zusätzlich kann eine Sperrfrist angeordnet werden. Bei bestimmten Alkohol- oder Drogenkonstellationen kann außerdem eine MPU relevant werden, insbesondere wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung hat.
Abgrenzung zu § 24a StVG: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Nicht jeder Alkoholverstoß oder Drogenverstoß ist automatisch eine Straftat. § 24a StVG betrifft bestimmte Grenzwertverstöße als Ordnungswidrigkeit. § 316 StGB ist dagegen eine Straftat und setzt Fahruntüchtigkeit voraus.
Die Abgrenzung ist wichtig, weil die Folgen bei § 316 StGB deutlich schwerer sein können. Während bei § 24a StVG regelmäßig Bußgeld, Punkte und Fahrverbot im Raum stehen, geht es bei § 316 StGB um Strafverfahren, Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug.
Welche Verteidigungsansätze gibt es bei § 316 StGB?
Verteidigungsansätze können sich aus der Beweislage, den Blutwerten, der Rückrechnung, der Blutentnahme, den Ausfallerscheinungen, dem Fahrverhalten oder der Frage der Fahruntüchtigkeit ergeben.
Gerade bei relativer Fahruntüchtigkeit ist entscheidend, ob die behaupteten Ausfallerscheinungen tatsächlich alkohol- oder drogenbedingt waren. Auch bei Drogen- und Medikamentenfällen muss sorgfältig geprüft werden, ob die Fahrsicherheit wirklich aufgehoben war.
Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl wegen § 316 StGB erhalten?
Wer als Beschuldigter eine Vorladung erhält, muss gegenüber der Polizei in der Regel nicht aussagen. Vor einer Einlassung sollte geprüft werden, welche Blutwerte, Messdaten, ärztlichen Feststellungen und Polizeiberichte vorliegen.
Bei einem Strafbefehl laufen Fristen. Wird nicht rechtzeitig reagiert, kann der Strafbefehl rechtskräftig werden. Das kann erhebliche Folgen für Geldstrafe, Punkte, Sperrfrist und Fahrerlaubnis haben.
Typische Beispiele für § 316 StGB
Typische Beispiele sind eine Alkoholfahrt ohne Unfall, eine Drogenfahrt mit Ausfallerscheinungen, eine Fahrt nach Mischkonsum, eine Fahrt unter stark beeinträchtigenden Medikamenten oder eine Kontrolle nach auffälliger Fahrweise.
Wenn zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden, kann neben § 316 StGB auch § 315c StGB relevant sein.
Fazit zu § 316 StGB
§ 316 StGB ist eine zentrale Vorschrift im Verkehrsstrafrecht. Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr kann auch ohne Unfall und ohne konkrete Gefährdung schwerwiegende Folgen haben.
Entscheidend sind die Details: Lag Fahruntüchtigkeit vor? Waren Blutwerte, Messung und Rückrechnung korrekt? Gab es Ausfallerscheinungen? Droht die Entziehung der Fahrerlaubnis? Diese Fragen sollten frühzeitig geprüft werden.
FAQ zu § 316 StGB
Was regelt § 316 StGB? +
§ 316 StGB regelt die Trunkenheit im Verkehr. Strafbar macht sich, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann.
Welche Strafe droht bei § 316 StGB? +
§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zusätzlich können Punkte, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist und unter Umständen eine MPU drohen.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB und § 315c StGB? +
§ 316 StGB setzt Fahruntüchtigkeit voraus. § 315c StGB setzt zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachen voraus oder betrifft bestimmte grobe Verkehrsverstöße mit konkreter Gefahr.
Droht bei § 316 StGB der Führerscheinentzug? +
Ja, bei § 316 StGB droht häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Ob es dazu kommt, hängt von Blutwerten, Fahruntüchtigkeit, Vorbelastungen und der gesamten Beweislage ab.
Sollte man bei einer Vorladung wegen § 316 StGB aussagen? +
Als Beschuldigter besteht ein Schweigerecht. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht genommen und geprüft werden, ob Fahruntüchtigkeit, Blutwerte und Ausfallerscheinungen wirklich nachweisbar sind.
Quellen & weiterführende Hinweise
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§ 136 StPO (Erste Vernehmung des Beschuldigten) – gesetze-im-internet.de
Enthält zentrale Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
-
§ 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) – gesetze-im-internet.de
Regelt mögliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen nach Verkehrsstraftaten.