Nach einer Entziehung besteht keine wirksame Fahrerlaubnis mehr. Wer dennoch ein Kraftfahrzeug führt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Entziehung darf nicht gefahren werden, bis eine Fahrerlaubnis neu erteilt wurde.
  • Das bloße Ende einer Sperrfrist führt nicht automatisch zur Neuerteilung.
  • Tatzeit, Fahreridentität und Kenntnis der Entziehung müssen konkret geprüft werden.

Was unterscheidet Entziehung und Fahrverbot?

Beim Fahrverbot ruht die Berechtigung zeitweise. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Eine spätere Teilnahme am Straßenverkehr setzt regelmäßig eine Neuerteilung voraus.

Wann greift § 21 StVG?

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt, kann nach § 21 StVG strafbar sein. Die Vorschrift erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch fahrlässiges Verhalten und eine Beteiligung des Halters.

Darf nach Ablauf der Sperrfrist wieder gefahren werden?

Nein, nicht automatisch. Die Sperrfrist begrenzt, wann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Erst die tatsächliche Neuerteilung schafft wieder eine Fahrberechtigung.

Was sollte geprüft werden?

Wichtig sind die Wirksamkeit der Entziehung, der Stand eines Neuerteilungsverfahrens, die Fahreridentität und die subjektive Kenntnis. Grundlage ist regelmäßig die Ermittlungsakte.

Welche Rechtsgrundlage ist maßgeblich?

Den amtlichen Wortlaut finden Sie bei § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis. Entscheidend bleibt stets die Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Fahren trotz Führerscheinentzug rechtlich prüfen lassen
Wir prüfen Vorwurf, Aktenlage, Fristen und mögliche Fahrerlaubnisfolgen.

Welche Themen sind außerdem wichtig?

Quellen & weiterführende Hinweise

FAQ zu Fahren trotz Führerscheinentzug

Darf ich nach Ende der Sperrfrist sofort fahren?+
Nein. Dafür muss eine Fahrerlaubnis tatsächlich neu erteilt worden sein.
Kann fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar sein?+
Ja, § 21 StVG enthält auch Regelungen für fahrlässiges Verhalten.
Was ist der erste sinnvolle Schritt?+
Keine vorschnelle Einlassung abgeben und zunächst den Akteninhalt prüfen lassen.